Ratgeber
Arbeitsmedizin und Arbeitsschutz für Unternehmen
Beiträge zu Pflichten, Fristen und Abläufen sowie Hinweise auf geänderte Vorschriften, belegt mit den amtlichen Quellen. Jeder Beitrag nennt seine Rechtsgrundlagen und den Rechtsstand.
25 Beiträge
Belehrung IfSG
Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz
Für Beschäftigte mit Tätigkeiten nach § 42 Infektionsschutzgesetz ist eine Belehrung nach § 43 IfSG erforderlich. Entscheidend sind der Zeitpunkt der Bescheinigung, die Abstimmung von Form und Ablauf mit dem zuständigen Gesundheitsamt und die Dokumentation der Folgebelehrung durch den Arbeitgeber.
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Aktuell Betriebsärztliche Betreuung
Betriebsarzt-Pflicht ab dem ersten Beschäftigten
Die Betriebsarzt-Pflicht beginnt mit dem ersten Beschäftigten: Arbeitgeber müssen die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung organisieren. Betreuungsform und Umfang richten sich nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und der DGUV Vorschrift 2 in der Fassung des zuständigen Unfallversicherungsträgers.
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Aktuell Arbeitsmedizinische Vorsorge
Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge nach der ArbMedVV
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge unterscheidet Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge. Pflichtvorsorge ist Voraussetzung für die Tätigkeit, Angebotsvorsorge muss der Arbeitgeber anbieten, Wunschvorsorge auf Verlangen ermöglichen. Der Beitrag ordnet Fristen, Bescheinigung und Vorsorgekartei ein und grenzt die Vorsorge von der Eignungsbeurteilung und von telemedizinischen Terminen ab.
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Eignungsbeurteilung
Eignungsbeurteilung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten (E FSÜ, vormals G 25)
Ärztliche Eignungsbeurteilungen sind nur auf einer tragfähigen, verhältnismäßigen und tätigkeitsbezogenen Grundlage zulässig. Sie folgen anderen Regeln als die arbeitsmedizinische Vorsorge, auch wenn beide beim Betriebsarzt stattfinden.
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Psychische Belastung
Psychische Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz
Psychische Belastungen sind nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 Arbeitsschutzgesetz in jedem Betrieb mit Beschäftigten Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung. Beurteilt werden Arbeitsbedingungen, nicht Personen; Auswahl der Methode, Maßnahmen und Wirksamkeitsprüfung müssen nachvollziehbar sein.
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Wiedereingliederung
Betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 167 SGB IX
Das betriebliche Eingliederungsmanagement ist anzubieten, wenn eine beschäftigte Person innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig war. Die Teilnahme ist freiwillig; Verfahren und Umgang mit Gesundheitsdaten erfordern klare Zuständigkeiten.
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Aktuell Recht und Fristen
Neufassung der DGUV Vorschrift 2
Die Neufassung der DGUV Vorschrift 2 weitet die Regelbetreuung nach Anlage 1 von zehn auf 20 Beschäftigte aus, lässt bei bekanntem Betrieb bis zu ein Drittel der Leistungen digital zu und verlangt regelmäßige Berichte. Welche Bestimmungen gelten, hängt von der Fassung des zuständigen Unfallversicherungsträgers ab.
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Aktuell Betriebsärztliche Betreuung
Betreuungsmodelle der DGUV Vorschrift 2 für Kleinbetriebe
Nach der DGUV Vorschrift 2 werden Betriebe bis 20 anrechenbare Beschäftigte nach Anlage 1 betreut; alternative Modelle nach Anlage 3 und 4 kommen in Betracht, wenn der Unternehmer aktiv im Betrieb mitarbeitet und sich qualifiziert. Der Beitrag vergleicht die Anlagen 1 bis 4 des Mustertexts und zeigt, welche Angaben für die Zuordnung nötig sind.
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Aktuell Arbeitsmedizinische Vorsorge
Vorsorgeanlässe aus der Gefährdungsbeurteilung ableiten
Vorsorgeanlässe ergeben sich nicht aus Berufsbezeichnungen, sondern aus den Tätigkeiten und dem Anhang der ArbMedVV; sie entscheiden, welche arbeitsmedizinische Vorsorge ein Betrieb veranlassen oder anbieten muss. Der Beitrag beschreibt den Weg von der Gefährdungsbeurteilung zum Vorsorgeplan.
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Arbeitsmedizinische Vorsorge
Feuchtarbeit und Hautbelastung in Küche, Pflege und Handwerk
Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden je Tag ist ein Anlass für Angebotsvorsorge, ab regelmäßig vier Stunden je Tag für Pflichtvorsorge. Der Beitrag erläutert den Begriff, die Schwellen des ArbMedVV-Anhangs und die Schutzmaßnahmen, die der Vorsorge vorausgehen.
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Arbeitsmedizinische Vorsorge
Bildschirmarbeit und arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge
Bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten hat der Arbeitgeber Angebotsvorsorge mit einer Untersuchung der Augen und des Sehvermögens anzubieten. Der Beitrag ordnet Vorsorge, spezielle Sehhilfen und ergonomische Maßnahmen ein.
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Arbeitsmedizinische Vorsorge
Natürliche UV-Strahlung und Hitze bei Arbeiten im Freien
Bei intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag ist Angebotsvorsorge anzubieten, bei extremer Hitzebelastung Pflichtvorsorge zu veranlassen. UV-Strahlung und Hitze sind getrennte Gefährdungen mit eigenen Vorsorgeanlässen und Maßnahmen.
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Arbeitsmedizinische Vorsorge
Lärm in Produktion und Handwerk: Auslösewerte und Vorsorge
Bei Lärm entscheiden Tages-Lärmexpositionspegel und Spitzenschalldruckpegel darüber, ob Angebots- oder Pflichtvorsorge erforderlich ist. Der Beitrag nennt die Auslösewerte und die Maßnahmen, die der Vorsorge vorausgehen.
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Arbeitsmedizinische Vorsorge
Atemschutz: Vorsorge nach ArbMedVV und gesonderte Eignungsbeurteilung
Beim Tragen von Atemschutzgeräten entscheidet die Gerätegruppe über Pflicht- oder Angebotsvorsorge. Eine Eignungsbeurteilung nach E ASG (vormals G 26) ist davon zu trennen und nur auf eigener Grundlage zulässig.
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Eignungsbeurteilung
Flurförderzeuge und Krane: Auswahl, Befähigung und ärztliche Eignung
Wer Stapler oder Krane steuert, muss geeignet und befähigt sein. Der Beitrag trennt die betriebliche Auswahl und Unterweisung von der Frage, wann eine ärztliche Eignungsbeurteilung zulässig und erforderlich ist.
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Eignungsbeurteilung
Arbeiten mit Absturzgefahr: Schutzmaßnahmen und gesundheitliche Eignung
Bei Absturzgefahr, etwa bei Dacharbeit, Gerüstbau und Montage in der Höhe, stehen technische Schutzmaßnahmen an erster Stelle. Eine ärztliche Eignungsbeurteilung nach E ABS (vormals G 41) kommt nur bei begründetem Anlass hinzu.
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Wiedereingliederung
Datenschutz und Dokumentation im betrieblichen Eingliederungsmanagement
Datenschutz im BEM bedeutet: Gesundheitsdaten werden nur im erforderlichen Umfang und auf einer Rechtsgrundlage verarbeitet. Der Beitrag beschreibt, welche Angaben erforderlich sind, auf welcher Grundlage sie verarbeitet werden dürfen und wie die Unterlagen getrennt von der Personalakte geführt werden.
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Wiedereingliederung
BEM und stufenweise Wiedereingliederung: Unterschiede und Zusammenwirken
Das betriebliche Eingliederungsmanagement und die stufenweise Wiedereingliederung sind zwei verschiedene Verfahren. Der Beitrag erklärt Grundlagen, Beteiligte und den Stufenplan und zeigt, wie beide Verfahren zusammenwirken.
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Arbeitsmedizinische Vorsorge
Biologische Arbeitsstoffe in Pflege und Gesundheitsdienst
Biologische Arbeitsstoffe gefährden in Pflegeeinrichtungen, Praxen und Kliniken durch Patientenkontakt und biologisches Material. Der Beitrag ordnet Gefährdungsbeurteilung, Schutzstufen, Vorsorgeanlässe und Impfberatung ein.
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Psychische Belastung
Psychische Belastung bei Schichtarbeit und Personalmangel
Psychische Belastung entsteht in Pflege, Logistik und Produktion durch Schichtsysteme und knappe Personalbesetzung. Der Beitrag zeigt, wie diese Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung erfasst und mit organisatorischen Maßnahmen bearbeitet werden.
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Arbeitsmedizinische Vorsorge
Nachgehende arbeitsmedizinische Vorsorge bei krebserzeugenden Arbeitsstoffen
Nachgehende Vorsorge trägt dem Umstand Rechnung, dass krebserzeugende Gefahrstoffe erst Jahrzehnte nach der Exposition zu Erkrankungen führen können. Der Beitrag erklärt, wann nachgehende Vorsorge anzubieten ist, wie sie nach dem Ende der Beschäftigung organisiert wird und welche Rolle die Unfallversicherungsträger übernehmen.
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Recht und Fristen
Arbeitsschutzausschuss nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz
Ab mehr als 20 Beschäftigten ist ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Der Beitrag beschreibt Zählweise, Zusammensetzung, Aufgaben, den Beitrag des Betriebsarztes und die Organisation der Sitzungen.
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Aktuell Betriebsärztliche Betreuung
Digitale betriebsärztliche Betreuung und telemedizinische Vorsorge
Digitale betriebsärztliche Betreuung ist möglich, aber nicht für jede Leistung. Der Beitrag trennt die digitalen Anteile der Betreuung nach DGUV Vorschrift 2 von der telemedizinischen Vorsorge nach AMR 3.4 und nennt die Präsenzpflichten.
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Betriebsärztliche Betreuung
Arbeitsschutz beim Aufbau eines Unternehmens
Arbeitsschutz beginnt mit der ersten Einstellung: Ab dann gelten Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz und dem Arbeitssicherheitsgesetz. Der Beitrag nennt die Reihenfolge der Schritte von der Gefährdungsbeurteilung bis zur Vorsorge, ohne pauschale Einstellungsuntersuchung.
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Aktuell Recht und Fristen
Expositionsverzeichnis bei krebserzeugenden Arbeitsstoffen führen
Wer Beschäftigte Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B ausüben lässt, muss ein Expositionsverzeichnis führen, wenn die Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung der Gesundheit ergibt. Der Beitrag erklärt, wer erfasst wird, welche Angaben hineingehören, wie lange das Verzeichnis aufzubewahren ist und wie die Zentrale Expositionsdatenbank der Unfallversicherung genutzt werden kann.
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