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Pauschalangebot·je Person

Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz

Wer in Küche, Gastronomie, Lebensmittelherstellung oder im Verkauf unverpackter Lebensmittel arbeitet, braucht vor Tätigkeitsaufnahme eine Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Wir führen sie ärztlich durch, als Video-Termin, als Gruppentermin im Betrieb oder als Selbstlernmodul mit ärztlicher Bestätigung.

Zuständigkeit und Form können je Bundesland abweichen — wir klären das vor der Buchung mit Ihnen.

Ablauf

01

Buchen

Sie nennen uns Anlass, Personenzahl, Durchführungsart und Wunschtermin über das Formular. Wir melden uns mit einem Terminvorschlag.

02

Belehrung

In rund 30 Minuten behandeln wir Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote, Übertragungswege, Hygiene im Betrieb sowie Melde- und Mitteilungspflichten; für Fragen bleibt Zeit.

03

Bescheinigung

Die Bescheinigung erhalten Sie direkt im Anschluss als PDF, auf Wunsch als Sammelnachweis für den Betrieb. Sie lässt sich ausdrucken und bei Kontrollen vorlegen.

Leistung und Abrechnung

Belehrung § 43 IfSG: Leistung und Abrechnung inkl. Bescheinigung
LeistungAbrechnungHinweis
Einzelperson, Video-Termin oder Selbstlernmodul Pauschale je Person
Ab 5 Personen, auch als Gruppentermin im Betrieb Pauschale je Person
Sammelnachweis und Fristenerinnerung für den Betrieb enthalten Bestandteil jeder Belehrung

Wir belehren in Deutsch, Englisch, Türkisch, Arabisch und Russisch. Wir rechnen pauschal je Person ab, ab 5 Personen zu einem günstigeren Satz; der Sammelnachweis ist enthalten. Den Betrag nennen wir Ihnen vor der Buchung, netto zzgl. Umsatzsteuer. Angaben zu Fristen und Rechtsgrundlagen sind allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

Terminanfrage

01 Anlass 02 Personen 03 Termin 04 Daten

Schritt 1 von 4

Anlass der Belehrung

Unverbindlich. Versand über unseren Formulardienst; wir nutzen Ihre Angaben nicht zu Werbezwecken. Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung.

Fragen und Antworten

Häufige Fragen

Die häufigsten Fragen zu dieser Leistung, kurz beantwortet. Alles Weitere klären wir im Gespräch.

Alle Fragen nach Thema →

Wer braucht die Belehrung?

Wer die in § 42 Abs. 2 IfSG genannten Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt und dabei mit ihnen direkt oder über Geschirr, Geräte und Verpackungen in Berührung kommt, sowie wer in Küchen von Gaststätten und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung arbeitet, benötigt vor Tätigkeitsaufnahme eine Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Das gilt auch für Aushilfen und Praktikanten.

Wie lange ist die Bescheinigung gültig?

Die Erstbelehrung darf bei Tätigkeitsaufnahme nicht länger als drei Monate zurückliegen. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Belehrung alle zwei Jahre zu wiederholen.

Ist die Belehrung auch für die gesamte Belegschaft möglich?

Ja. Ab fünf Personen als Gruppentermin im Betrieb oder als Video-Termin, mit Sammelnachweis für Ihre Dokumentation und Erinnerung an die Zweijahresfrist.

In welchen Sprachen wird belehrt?

Deutsch, Englisch, Türkisch, Arabisch und Russisch. Die Bescheinigung wird zweisprachig ausgestellt, deutsch und in der gewählten Sprache.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Die folgenden Gesetzestexte und Veröffentlichungen der zuständigen Stellen sind die Grundlage unserer Angaben; sie sind jeweils im Wortlaut nachlesbar.

Gesetzestexte und Veröffentlichungen der zuständigen Stellen

§ 43 IfSG — Belehrung und Bescheinigung

Bundesministerium der Justiz — wer eine Belehrung braucht und wie oft sie zu wiederholen ist.

§ 42 IfSG — Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote

Bundesministerium der Justiz — welche Erkrankungen den Umgang mit Lebensmitteln ausschließen.

ArbMedVV — Arbeitsmedizinische Vorsorge

Bundesministerium der Justiz — Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen.

Alle Verweise wurden zuletzt am 14. September 2026 geprüft. Sie führen auf die Seiten der jeweiligen Herausgeber.

Belehrung § 43 IfSG für Ihren Betrieb

Per Video, im Betrieb ab 5 Personen oder als Selbstlernmodul; die Bescheinigung erhalten Sie als PDF nach dem Termin.

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