Pauschalangebot·je Person
Wer in Küche, Gastronomie, Lebensmittelherstellung oder im Verkauf unverpackter Lebensmittel arbeitet, braucht vor Tätigkeitsaufnahme eine Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Wir führen sie ärztlich durch, als Video-Termin, als Gruppentermin im Betrieb oder als Selbstlernmodul mit ärztlicher Bestätigung.
Zuständigkeit und Form können je Bundesland abweichen — wir klären das vor der Buchung mit Ihnen.

01
Buchen
Sie nennen uns Anlass, Personenzahl, Durchführungsart und Wunschtermin über das Formular. Wir melden uns mit einem Terminvorschlag.
02
Belehrung
In rund 30 Minuten behandeln wir Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote, Übertragungswege, Hygiene im Betrieb sowie Melde- und Mitteilungspflichten; für Fragen bleibt Zeit.
03
Bescheinigung
Die Bescheinigung erhalten Sie direkt im Anschluss als PDF, auf Wunsch als Sammelnachweis für den Betrieb. Sie lässt sich ausdrucken und bei Kontrollen vorlegen.
| Leistung | Abrechnung | Hinweis |
|---|---|---|
| Einzelperson, Video-Termin oder Selbstlernmodul | Pauschale | je Person |
| Ab 5 Personen, auch als Gruppentermin im Betrieb | Pauschale | je Person |
| Sammelnachweis und Fristenerinnerung für den Betrieb | enthalten | Bestandteil jeder Belehrung |
Wir belehren in Deutsch, Englisch, Türkisch, Arabisch und Russisch. Richtpreise netto zzgl. Umsatzsteuer, Stand 2026, freibleibend; verbindlich werden sie mit der Terminbestätigung. Wir rechnen pauschal je Person ab, ab 5 Personen zu einem günstigeren Satz; der Sammelnachweis ist enthalten. Den Betrag nennen wir Ihnen vor der Buchung, netto zzgl. Umsatzsteuer. Angaben zu Fristen und Rechtsgrundlagen sind allgemeine Information und keine Rechtsberatung.
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Fragen und Antworten
Die häufigsten Fragen zu dieser Leistung, kurz beantwortet. Alles Weitere klären wir im Gespräch.
Wer die in § 42 Abs. 2 IfSG genannten Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt und dabei mit ihnen direkt oder über Geschirr, Geräte und Verpackungen in Berührung kommt, sowie wer in Küchen von Gaststätten und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung arbeitet, benötigt vor Tätigkeitsaufnahme eine Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Das gilt auch für Aushilfen und Praktikanten.
Die Erstbelehrung darf bei Tätigkeitsaufnahme nicht länger als drei Monate zurückliegen. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Belehrung alle zwei Jahre zu wiederholen.
Ja. Ab fünf Personen als Gruppentermin im Betrieb oder als Video-Termin, mit Sammelnachweis für Ihre Dokumentation und Erinnerung an die Zweijahresfrist.
Deutsch, Englisch, Türkisch, Arabisch und Russisch. Die Bescheinigung wird zweisprachig ausgestellt, deutsch und in der gewählten Sprache.
Die folgenden Gesetzestexte und Veröffentlichungen der zuständigen Stellen sind die Grundlage unserer Angaben; sie sind jeweils im Wortlaut nachlesbar.
§ 43 IfSG — Belehrung und Bescheinigung
Bundesministerium der Justiz — wer eine Belehrung braucht und wie oft sie zu wiederholen ist.
§ 42 IfSG — Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote
Bundesministerium der Justiz — welche Erkrankungen den Umgang mit Lebensmitteln ausschließen.
ArbMedVV — Arbeitsmedizinische Vorsorge
Bundesministerium der Justiz — Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen.
Alle Verweise wurden zuletzt am 14. September 2026 geprüft. Sie führen auf die Seiten der jeweiligen Herausgeber.
Belehrung § 43 IfSG für Ihren Betrieb
Per Video, im Betrieb ab 5 Personen oder als Selbstlernmodul; die Bescheinigung erhalten Sie als PDF nach dem Termin.