ArbMedVV · § 11 ArbSchG
Arbeitsmedizinische Vorsorge erkennt gesundheitliche Risiken früh, bevor daraus Erkrankungen oder Ausfälle werden. Anders als die Eignungsbeurteilung, die über die Tauglichkeit entscheidet, ist sie ein individuelles ärztliches Beratungsgespräch; untersucht wird nur, soweit es erforderlich und gewünscht ist.
Sie ist vor Aufnahme und in regelmäßigen Abständen bei besonders gefährdenden Tätigkeiten vorgeschrieben, etwa bei Gefahrstoffen, Biostoffen, Lärm oder Atemschutz. Ohne sie darf die Tätigkeit nicht ausgeübt werden.
Der Arbeitgeber muss sie anbieten, die Beschäftigten entscheiden über die Teilnahme. Typische Anlässe sind Bildschirmarbeit, Lärm ab dem unteren Auslösewert oder Feuchtarbeit von mehr als zwei Stunden täglich.
Jede beschäftigte Person kann Vorsorge verlangen, wenn sie einen Zusammenhang zwischen Arbeit und Gesundheit vermutet.
Wir dokumentieren Anlass und Termin, überwachen Fristen und melden rechtzeitig, wann die nächste Vorsorge fällig ist.
01
Anlässe klären
Aus Tätigkeiten und Gefährdungsbeurteilung ergibt sich, wer welche Vorsorge braucht.
02
Termine bündeln
Vorsorge findet im Betrieb oder als Beratung per Video statt. Wir bündeln die Termine, damit Ausfallzeiten klein bleiben.
03
Beratung und Untersuchung
Im Mittelpunkt steht das Gespräch, untersucht wird bei Bedarf. Befunde unterliegen der Schweigepflicht.
04
Bescheinigung
Der Arbeitgeber erhält die Vorsorgebescheinigung, nicht den Befund. Fristen werden fortgeschrieben.
Fragen und Antworten
Die häufigsten Fragen zu dieser Leistung, kurz beantwortet. Alles Weitere klären wir im Gespräch.
Die Bescheinigung nennt nur Anlass, Datum und den Termin der nächsten Vorsorge. Gesundheitsdaten bleiben zwischen Arzt und Beschäftigtem.
Angebots- und Wunschvorsorge sind freiwillig. Bei Pflichtvorsorge darf die Tätigkeit ohne Vorsorge nicht ausgeübt werden.
Die Vorsorge ist für Beschäftigte kostenfrei und findet während der Arbeitszeit statt; der Arbeitgeber trägt die Kosten (§ 3 Abs. 3 ArbMedVV).
Die Fristen ergeben sich aus den Arbeitsmedizinischen Regeln je Anlass; der Termin der nächsten Vorsorge steht auf der Bescheinigung, und wir erinnern rechtzeitig.
Die Angaben stützen sich auf Gesetzestexte und Veröffentlichungen der zuständigen Stellen. Sie lassen sich dort jeweils im Wortlaut nachlesen.
ArbMedVV — Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Bundesministerium der Justiz — legt fest, wann Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge zu veranlassen sind.
Arbeitsmedizinische Regeln (AMR)
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin — konkretisieren die ArbMedVV; wer sie einhält, erfüllt die Verordnung.
§ 11 ArbSchG — Arbeitsmedizinische Vorsorge
Bundesministerium der Justiz — Anspruch der Beschäftigten auf Wunschvorsorge.
Arbeitsmedizinische Vorsorge (Broschüre)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales — Überblick für Arbeitgeber und Beschäftigte.
Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG, vormals BZgA) — Impfstatus nach den Empfehlungen der STIKO prüfen.
Alle Verweise wurden zuletzt am 14. September 2026 geprüft. Sie führen auf die Seiten der jeweiligen Herausgeber.
Arbeitsmedizinische Vorsorge für Ihren Betrieb
Nach einem kurzen Gespräch erhalten Sie ein Angebot für Ihren Betrieb. Wir sind vor Ort im Raum Ingolstadt, München und Oberbayern tätig und beraten bundesweit per Video.