Drei Arten von Vorsorge
Arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) dient nach § 2 Abs. 1 der Beurteilung der Wechselwirkungen von Arbeit und Gesundheit und der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen. Sie besteht aus einem ärztlichen Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese und, soweit für die Beratung erforderlich, aus Untersuchungen, die die beschäftigte Person ablehnen kann. Den Nachweis der gesundheitlichen Eignung umfasst sie nicht.
Bei den Lärmwerten kommt es auf die Messgröße an: den Tages-Lärmexpositionspegel beziehungsweise den Spitzenschalldruckpegel. Die dämmende Wirkung eines Gehörschutzes bleibt bei der Anwendung der Auslösewerte unberücksichtigt. Die Angebotsvorsorge ist eine Pflicht des Arbeitgebers; das Angebot muss ausgesprochen und dokumentiert werden, auch wenn niemand es annimmt. Bei Bildschirmarbeit gehört dazu eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Ist nach dem Ergebnis eine spezielle Sehhilfe für die Arbeit am Bildschirm erforderlich und eine normale Sehhilfe nicht geeignet, hat der Arbeitgeber sie zur Verfügung zu stellen.
Anlässe aus dem Anhang und Änderung 2026
Welche Vorsorge für eine Tätigkeit gilt, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz und aus dem Anhang der ArbMedVV. Der Anhang wurde durch die Verordnung vom 11. Mai 2026 geändert; die Änderung betrifft vor allem die Gefahrstoffregelungen in Teil 1 des Anhangs. Vorsorgepläne, die vor dieser Änderung erstellt wurden, sind bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen mit der geltenden Fassung des Anhangs abzugleichen. Die Vorsorgearten selbst und die Anlässe Lärm, Feuchtarbeit, Bildschirmarbeit und Atemschutz sind unverändert. Wie die Zuordnung im Betrieb abläuft, beschreibt der Beitrag Vorsorgeanlässe im Betrieb bestimmen.
Fristen nach AMR 2.1
Die Arbeitsmedizinische Regel AMR 2.1 legt Höchstfristen fest. Die erste Vorsorge ist innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit zu veranlassen oder anzubieten. Die zweite Vorsorge folgt spätestens nach zwölf Monaten. Bei Tätigkeiten mit atemwegs- oder hautsensibilisierenden Stoffen, mit sensibilisierenden oder toxischen biologischen Arbeitsstoffen und bei Feuchtarbeit folgt sie bereits nach sechs Monaten, bei Tätigkeiten in den Tropen und Subtropen nach 24 Monaten. Jede weitere Vorsorge ist spätestens 36 Monate nach der vorherigen fällig. Kürzere Fristen sind zulässig und bei medizinischer Notwendigkeit geboten; der Arzt vermerkt den nächsten Termin auf der Bescheinigung. Bei mehreren Anlässen gilt die kürzeste Frist.
Vorsorgebescheinigung und Vorsorgekartei
Nach § 6 Abs. 3 ArbMedVV erhalten Beschäftigte und Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung. Sie enthält, dass, wann und aus welchem Anlass die Vorsorge stattgefunden hat und wann die nächste aus ärztlicher Sicht angezeigt ist. Mehr erfährt der Arbeitgeber nicht; Befunde und Diagnosen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Ergibt die Vorsorge Hinweise darauf, dass die Schutzmaßnahmen im Betrieb nicht ausreichen, hat der Arzt dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und Maßnahmen vorzuschlagen; ein Tätigkeitswechsel aus gesundheitlichen Gründen wird nur mit Einwilligung der beschäftigten Person mitgeteilt.
Der Arbeitgeber führt nach § 3 Abs. 4 ArbMedVV eine Vorsorgekartei mit Angaben darüber, dass, wann und aus welchen Anlässen Vorsorge stattgefunden hat. Sie darf elektronisch geführt werden, ist bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen; Beschäftigte erhalten beim Ausscheiden einen Auszug mit ihren Daten. Bei bestimmten krebserzeugenden Gefahrstoffen reicht die Vorsorge über das Ende der Beschäftigung hinaus; das beschreibt der Beitrag Nachgehende arbeitsmedizinische Vorsorge bei Gefahrstoffen.
Telemedizinische Vorsorge nach AMR 3.4
Die AMR 3.4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge: Digitale Anwendungen und telemedizinische Vorsorge“ wurde am 27. Januar 2026 bekannt gemacht und am 28. Juli 2026 geändert. Danach ist die erstmalige Pflicht- oder Angebotsvorsorge von Beschäftigten im Betrieb als Präsenztermin durchzuführen; dasselbe gilt für jeden Vorsorgeanlass, der im Betrieb erstmals ausgelöst wird, und für die erste Vorsorge nach einem Wechsel des Betriebsarztes. Weitere Vorsorgetermine, insbesondere beratende Gespräche ohne Untersuchungsbedarf, können telemedizinisch stattfinden, wenn das im Einzelfall ärztlich vertretbar ist; eine erste Wunschvorsorge kann telemedizinisch erfolgen.
Beschäftigte sind vorab über die Besonderheiten aufzuklären und können jederzeit einen Präsenztermin verlangen, den der Arbeitgeber zu ermöglichen hat. Eine generelle telemedizinische Vorsorge für alle Beschäftigten ohne Prüfung des Einzelfalls ist nicht zulässig. Ergibt sich während eines telemedizinischen Termins die Notwendigkeit einer Untersuchung, ist ein Präsenztermin nachzuholen; die Bescheinigung wird erst danach ausgestellt. Die digitalen Anteile der Betreuung nach der DGUV Vorschrift 2 sind davon getrennt zu betrachten.
Abgrenzung zur Eignungsbeurteilung
Vorsorge umfasst nach § 2 Abs. 1 ArbMedVV nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung. Eignungsbeurteilungen, etwa für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten, brauchen eine eigene Grundlage und sollen nach § 3 Abs. 3 ArbMedVV nicht mit der Vorsorge verbunden werden. Erfordern betriebliche Gründe eine Verbindung, muss der Arzt die unterschiedlichen Zwecke deutlich machen. Einzelheiten stehen im Beitrag Eignungsbeurteilung und Vorsorge.
Zu Beginn einer Betreuung ordnen wir jede Tätigkeit im Betrieb den Anlässen des Anhangs zu und legen daraus den Vorsorgeplan fest. Die Vorsorge findet nach § 3 Abs. 3 ArbMedVV während der Arbeitszeit statt; mehrere Anlässe fassen wir an einem Termin zusammen. Termine im Betrieb bieten wir im Raum Ingolstadt, München und Oberbayern an; telemedizinische Termine nur in den Grenzen der AMR 3.4.