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§ 167 Abs. 2 SGB IX

Betriebliches Eingliederungs­management (BEM)

War eine beschäftigte Person innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, am Stück oder in Summe, muss der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten. Ein geführtes Verfahren mit ärztlicher Belastungsempfehlung und Stufenplan verkürzt in vielen Fällen die Ausfallzeit und belegt, dass der Arbeitgeber das Verfahren angeboten hat. Die Begleitung bieten wir auch als Fallpauschale.

Leistungsumfang

Anspruch und Pflicht

Die Pflicht entsteht bei mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Jahres, ununterbrochen oder in Summe.

Ärztliche Belastungsempfehlung

Wir beschreiben, welche Tätigkeiten wieder möglich sind, in welchem Umfang und mit welchen Anpassungen.

Stufenplan

Die Arbeitszeit wird schrittweise aufgebaut, abgestimmt mit behandelnden Ärzten und Kostenträgern.

Dokumentation

Wir dokumentieren das Verfahren vollständig; im Kündigungsschutzprozess ist ein fehlendes BEM regelmäßig ein Nachteil für den Arbeitgeber.

Ablauf

01

Einladung

Der Arbeitgeber lädt ein, die Teilnahme ist freiwillig. Wir übernehmen die Organisation.

02

Gespräch

Im Gespräch klären wir Belastungen, Einschränkungen und Möglichkeiten am Arbeitsplatz.

03

Stufenplan

Die ärztliche Empfehlung wird mit Krankenkasse oder Rentenversicherung abgestimmt.

04

Begleitung

Wiedervorlage und Anpassung folgen, bis die volle Tätigkeit wieder möglich ist.

Fragen und Antworten

Häufige Fragen

Die häufigsten Fragen zu dieser Leistung, kurz beantwortet. Alles Weitere klären wir im Gespräch.

Alle Fragen nach Thema →

Ist die Teilnahme für Beschäftigte verpflichtend?

Nein, die Teilnahme ist freiwillig. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten und das Angebot zu dokumentieren.

Erfährt der Arbeitgeber die Diagnose?

Nein. Weitergegeben werden nur Aussagen zu Belastbarkeit und notwendigen Anpassungen.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Die Angaben stützen sich auf Gesetzestexte und Veröffentlichungen der zuständigen Stellen. Sie lassen sich dort jeweils im Wortlaut nachlesen.

Gesetzestexte und Veröffentlichungen der zuständigen Stellen

§ 167 SGB IX — Prävention und BEM

Bundesministerium der Justiz — begründet die Pflicht zum Eingliederungsmanagement nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit.

Sachgebiet Betriebliches Eingliederungsmanagement

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung — Handlungshilfen und Musterabläufe.

talentplus — Arbeitgeberportal Inklusion

Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter — Förderungen und Ansprechpartner für Betriebe.

Erhalt der Arbeitsfähigkeit

Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte. Der Beitrag zeigt die betriebsärztliche Sicht auf Wiedereingliederung.

Alle Verweise wurden zuletzt am 14. September 2026 geprüft. Sie führen auf die Seiten der jeweiligen Herausgeber.

Betriebliches Eingliederungsmanagement für Ihren Betrieb

Nach einem kurzen Gespräch erhalten Sie ein Angebot für Ihren Betrieb. Wir sind vor Ort im Raum Ingolstadt, München und Oberbayern tätig und beraten bundesweit per Video.

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