Zwei Verfahren
Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) ist ein Klärungsprozess des Arbeitgebers mit der betroffenen Person und den Beteiligten. Der Arbeitgeber hat es anzubieten, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren. Die stufenweise Wiedereingliederung nach § 74 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ist eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation: Arbeitsunfähige Versicherte, die ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten können, werden schrittweise an die volle Arbeitsbelastung herangeführt. Beide Verfahren können zusammenwirken; eine stufenweise Wiedereingliederung ist eine mögliche Maßnahme im BEM, aber kein BEM. Pflicht, Beteiligte und Ablauf des BEM beschreibt der Beitrag Betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 167 SGB IX.
Voraussetzungen der stufenweisen Wiedereingliederung
Voraussetzung ist eine ärztliche Feststellung, dass die Tätigkeit teilweise wieder möglich ist und die Wiedereingliederung die Genesung fördert. Der behandelnde Arzt erstellt mit der versicherten Person den Stufenplan mit Beginn, Dauer, täglicher Arbeitszeit und Tätigkeiten je Stufe. Arbeitgeber und Krankenkasse müssen zustimmen; eine Pflicht des Arbeitgebers zur Zustimmung besteht nur in bestimmten Fällen, etwa bei schwerbehinderten Menschen nach § 164 Abs. 4 SGB IX. Die Maßnahme ist freiwillig und kann jederzeit abgebrochen werden.
Stufenplan und Vergütung
Während der stufenweisen Wiedereingliederung besteht die Arbeitsunfähigkeit fort. Die Person erhält Krankengeld der Krankenkasse oder, bei Zuständigkeit der Rentenversicherung nach einer Rehabilitation, Übergangsgeld; Arbeitsentgelt ist nicht geschuldet, kann aber freiwillig gezahlt werden. Die Dauer ergibt sich aus dem ärztlichen Stufenplan. Der Stufenplan wird bei Bedarf angepasst.
Aufgaben des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber prüft, ob die im Stufenplan vorgesehenen Tätigkeiten und Zeiten umsetzbar sind, organisiert den Arbeitsplatz und die Einsatzplanung und benennt eine Ansprechperson. Er benötigt dafür die Angaben des Stufenplans, nicht die Diagnose. Welche Daten im Eingliederungsverfahren erhoben werden dürfen, beschreibt der Beitrag BEM: Datenschutz und Dokumentation. Im BEM werden parallel weitere Maßnahmen geprüft, etwa die dauerhafte Anpassung des Arbeitsplatzes oder Leistungen der Rehabilitationsträger.
Rolle des Betriebsarztes
Der Betriebsarzt kennt die Anforderungen des Arbeitsplatzes. Mit Einwilligung der beschäftigten Person kann er dem behandelnden Arzt die arbeitsplatzbezogenen Anforderungen mitteilen und zur Gestaltung der Stufen beraten; nach § 3 Arbeitssicherheitsgesetz gehört die Beratung bei der Wiedereingliederung zu seinen Aufgaben. Er ersetzt nicht den behandelnden Arzt und erstellt den Stufenplan nicht selbst.
Bewertung und Praxis
Nach Abschluss prüfen Arbeitgeber, Beschäftigte und Beteiligte, ob die Rückkehr gelungen ist und ob weitere Anpassungen erforderlich sind. Fehlerquellen sind ein zu steiler Stufenplan, fehlende Abstimmung mit der Führungskraft und die Vermischung von Wiedereingliederung und regulärer Teilzeitarbeit. Wir unterstützen Betriebe bei der arbeitsplatzbezogenen Abstimmung und bei der Organisation des BEM. Vor-Ort-Termine vereinbaren wir mit Betrieben im Raum Ingolstadt, München und Oberbayern; Beratung und Besprechungen sind bundesweit per Video möglich.