Rechtsgrundlage
Der Arbeitgeber hat die Gefährdungen am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu beurteilen. § 5 Abs. 3 Nr. 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) nennt dabei ausdrücklich die psychischen Belastungen bei der Arbeit. Die Pflicht gilt unabhängig von Betriebsgröße und Branche. Nach § 6 ArbSchG sind das Ergebnis der Beurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. Überwacht wird die Umsetzung von den Arbeitsschutzbehörden der Länder und den Unfallversicherungsträgern; fachlicher Maßstab ist die Leitlinie der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA).
Gegenstand der Beurteilung
Beurteilt werden die Arbeitsbedingungen, nicht die Belastbarkeit einzelner Beschäftigter. Die GDA-Leitlinie ordnet die Merkmale den Bereichen Arbeitsinhalt und Arbeitsaufgabe, Arbeitsorganisation, soziale Beziehungen, Arbeitsumgebung und neue Arbeitsformen zu. Beispiele sind Zeitdruck und Unterbrechungen, unklare Zuständigkeiten, geringer Handlungsspielraum, Konflikte, Lärm oder ständige Erreichbarkeit. Welche Merkmale ins Gewicht fallen, hängt von den Tätigkeiten ab; ein Anwendungsbeispiel beschreibt der Beitrag Belastung durch Schichtarbeit.
Ablauf des Verfahrens
Methodenwahl und Vertraulichkeit
Das Arbeitsschutzgesetz schreibt keine Methode vor. Befragungen eignen sich, wenn Gruppen groß genug sind, um Rückschlüsse auf Einzelne auszuschließen; in kleinen Betrieben und Teams liefern moderierte Gespräche und Beobachtungsinterviews konkretere Hinweise, weil Rückschlüsse auf Einzelne vermieden werden können. Die Auswertung wird so gestaltet, dass Rückschlüsse auf einzelne Beschäftigte so weit wie möglich ausgeschlossen sind; gerade in kleinen Gruppen müssen die Grenzen der Anonymität vorab geprüft und mitgeteilt werden. Die Ausgestaltung unterliegt der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz.
Typische Fehler
- Die Befragung bleibt ohne Maßnahmen; die Beurteilung ist damit nicht abgeschlossen.
- Zufriedenheits- oder Beschäftigtenbefragungen werden als Gefährdungsbeurteilung ausgegeben, decken die Belastungsmerkmale aber nicht ab.
- Einzelne Personen oder Vorgesetzte werden bewertet statt Tätigkeiten.
- Der Betriebsrat wird spät eingebunden.
- Die Beurteilung wird einmal erstellt und danach nicht fortgeschrieben.
Fortschreibung und Praxis
Das Arbeitsschutzgesetz legt kein allgemeines Wiederholungsintervall fest. Eine Aktualisierung ist erforderlich, wenn sich Tätigkeiten, Arbeitsabläufe, Schichtsysteme oder erkannte Gefährdungen wesentlich ändern, und wenn die Wirksamkeitskontrolle weiteren Bedarf zeigt. Die Beteiligung an einer Befragung hängt davon ab, dass die Geschäftsführung die Beschäftigten vorab informiert und die Auswertungsregeln offenlegt. Befragungen zur psychischen Gefährdungsbeurteilung laufen online und ortsunabhängig; Auswertung und Workshop finden im Betrieb oder per Video statt. Am Ende stehen ein Bericht mit Maßnahmenplan und die Dokumentation nach § 6 ArbSchG. Vor-Ort-Termine vereinbaren wir mit Betrieben im Raum Ingolstadt, München und Oberbayern; Beratung und Besprechungen sind bundesweit per Video möglich.