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Psychische Belastung

Psychische Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz

Psychische Belastungen sind nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 Arbeitsschutzgesetz in jedem Betrieb mit Beschäftigten Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung. Beurteilt werden Arbeitsbedingungen, nicht Personen; Auswahl der Methode, Maßnahmen und Wirksamkeitsprüfung müssen nachvollziehbar sein.

Vier Beschäftigte ordnen Karten an einer Moderationswand
Inhalt
  1. Rechtsgrundlage
  2. Gegenstand der Beurteilung
  3. Ablauf des Verfahrens
  4. Methodenwahl und Vertraulichkeit
  5. Typische Fehler
  6. Fortschreibung und Praxis

Rechtsgrundlage

Der Arbeitgeber hat die Gefährdungen am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu beurteilen. § 5 Abs. 3 Nr. 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) nennt dabei ausdrücklich die psychischen Belastungen bei der Arbeit. Die Pflicht gilt unabhängig von Betriebsgröße und Branche. Nach § 6 ArbSchG sind das Ergebnis der Beurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. Überwacht wird die Umsetzung von den Arbeitsschutzbehörden der Länder und den Unfallversicherungsträgern; fachlicher Maßstab ist die Leitlinie der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA).

Gegenstand der Beurteilung

Beurteilt werden die Arbeitsbedingungen, nicht die Belastbarkeit einzelner Beschäftigter. Die GDA-Leitlinie ordnet die Merkmale den Bereichen Arbeitsinhalt und Arbeitsaufgabe, Arbeitsorganisation, soziale Beziehungen, Arbeitsumgebung und neue Arbeitsformen zu. Beispiele sind Zeitdruck und Unterbrechungen, unklare Zuständigkeiten, geringer Handlungsspielraum, Konflikte, Lärm oder ständige Erreichbarkeit. Welche Merkmale ins Gewicht fallen, hängt von den Tätigkeiten ab; ein Anwendungsbeispiel beschreibt der Beitrag Belastung durch Schichtarbeit.

Ablauf des Verfahrens

SchrittInhaltErgebnis 1. FestlegenTätigkeiten und Bereiche, die gemeinsam beurteilt werden, etwa Produktion, Verwaltung, AußendienstBeurteilungseinheiten 2. ErmittelnGeeignete Methode je nach Tätigkeit, Organisation und Schutz vertraulicher Angaben: Befragung, moderierte Workshops oder Beobachtungsinterviews; eine feste Beschäftigtenschwelle besteht nichtBelastungsprofil je Einheit 3. BeurteilenEinordnung und Priorisierung, etwa im Workshop mit Führungskräften und BeschäftigtenHandlungsfelder 4. MaßnahmenVorrangig an den Arbeitsbedingungen, nachrangig am Verhalten; Verantwortliche und TermineMaßnahmenplan 5. WirksamkeitÜberprüfung zu einem für die jeweilige Maßnahme geeigneten ZeitpunktBewertung, gegebenenfalls Nachsteuerung 6. DokumentationAlle Schritte nachvollziehbar nach § 6 ArbSchGFortschreibung bei Änderungen

Methodenwahl und Vertraulichkeit

Das Arbeitsschutzgesetz schreibt keine Methode vor. Befragungen eignen sich, wenn Gruppen groß genug sind, um Rückschlüsse auf Einzelne auszuschließen; in kleinen Betrieben und Teams liefern moderierte Gespräche und Beobachtungsinterviews konkretere Hinweise, weil Rückschlüsse auf Einzelne vermieden werden können. Die Auswertung wird so gestaltet, dass Rückschlüsse auf einzelne Beschäftigte so weit wie möglich ausgeschlossen sind; gerade in kleinen Gruppen müssen die Grenzen der Anonymität vorab geprüft und mitgeteilt werden. Die Ausgestaltung unterliegt der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz.

Typische Fehler

  • Die Befragung bleibt ohne Maßnahmen; die Beurteilung ist damit nicht abgeschlossen.
  • Zufriedenheits- oder Beschäftigtenbefragungen werden als Gefährdungsbeurteilung ausgegeben, decken die Belastungsmerkmale aber nicht ab.
  • Einzelne Personen oder Vorgesetzte werden bewertet statt Tätigkeiten.
  • Der Betriebsrat wird spät eingebunden.
  • Die Beurteilung wird einmal erstellt und danach nicht fortgeschrieben.

Fortschreibung und Praxis

Das Arbeitsschutzgesetz legt kein allgemeines Wiederholungsintervall fest. Eine Aktualisierung ist erforderlich, wenn sich Tätigkeiten, Arbeitsabläufe, Schichtsysteme oder erkannte Gefährdungen wesentlich ändern, und wenn die Wirksamkeitskontrolle weiteren Bedarf zeigt. Die Beteiligung an einer Befragung hängt davon ab, dass die Geschäftsführung die Beschäftigten vorab informiert und die Auswertungsregeln offenlegt. Befragungen zur psychischen Gefährdungsbeurteilung laufen online und ortsunabhängig; Auswertung und Workshop finden im Betrieb oder per Video statt. Am Ende stehen ein Bericht mit Maßnahmenplan und die Dokumentation nach § 6 ArbSchG. Vor-Ort-Termine vereinbaren wir mit Betrieben im Raum Ingolstadt, München und Oberbayern; Beratung und Besprechungen sind bundesweit per Video möglich.

Fragen zu diesem Beitrag

Gilt die Pflicht auch für kleine Betriebe?

Ja. § 5 Arbeitsschutzgesetz gilt für jeden Betrieb mit Beschäftigten und nennt keine Mindestgröße. In kleinen Betrieben treten moderierte Gespräche an die Stelle der anonymen Befragung.

Wie oft ist die Beurteilung zu wiederholen?

Das Gesetz nennt keine feste Frist. Die Beurteilung ist zu aktualisieren, wenn sich die Arbeitsbedingungen wesentlich ändern, etwa bei Umstrukturierungen, neuen Arbeitsmitteln oder neuen Arbeitsformen, und wenn die Wirksamkeitskontrolle das nahelegt.

Lassen sich Ergebnisse auf einzelne Personen zurückführen?

Nein. Beurteilt werden Tätigkeiten und Bereiche, nicht Personen. Befragungen werden so ausgewertet, dass Rückschlüsse auf Einzelne so weit wie möglich ausgeschlossen sind; in kleinen Gruppen werden die Grenzen der Anonymität vorab geprüft und mitgeteilt.

Reicht eine Befragung der Beschäftigten zur Zufriedenheit aus?

Nein. Eine Gefährdungsbeurteilung muss die Belastungsmerkmale der GDA-Leitlinie abdecken und zu Maßnahmen mit Wirksamkeitskontrolle führen. Eine Zufriedenheitsbefragung leistet das für sich allein nicht.

Alle Fragen nach Thema →

Rechtsgrundlagen und Quellen

Grundlage dieses Beitrags sind die folgenden Gesetzestexte und Veröffentlichungen der zuständigen Stellen; sie sind jeweils im Wortlaut nachlesbar.

§ 5 ArbSchG — Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Bundesministerium der Justiz — Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung, psychische Belastung als Gefährdungsfaktor (Abs. 3 Nr. 6).

§ 6 ArbSchG — Dokumentation

Bundesministerium der Justiz — Ergebnis der Beurteilung, Maßnahmen und Ergebnis der Überprüfung sind zu dokumentieren.

Arbeitsprogramm Psyche der GDA

Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie — Leitlinie, Merkmalsbereiche, Empfehlungen zur Umsetzung.

BAuA — Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin — Verfahrensgestaltung und Methodenwahl.

§ 87 BetrVG — Mitbestimmungsrechte

Bundesministerium der Justiz — Mitbestimmung bei Regelungen über den Gesundheitsschutz (Abs. 1 Nr. 7).

Verweise geprüft im Oktober 2026. Sie führen auf die Seiten der jeweiligen Herausgeber.

Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung für Ihren Betrieb

Befragung oder moderierte Gespräche, Workshop, Maßnahmenplan und Dokumentation nach § 6 Arbeitsschutzgesetz.

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