Ratgeber
Beiträge zu Pflichten, Fristen und Abläufen sowie Hinweise auf geänderte Vorschriften, belegt mit den amtlichen Quellen. Jeder Beitrag nennt seine Rechtsgrundlagen und den Rechtsstand.
11 Beiträge
Belehrung IfSG
Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz
Für Beschäftigte mit Tätigkeiten nach § 42 Infektionsschutzgesetz ist eine Belehrung nach § 43 IfSG erforderlich. Entscheidend sind der Zeitpunkt der Bescheinigung, die Abstimmung von Form und Ablauf mit dem zuständigen Gesundheitsamt und die Dokumentation der Folgebelehrung durch den Arbeitgeber.
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Betriebsärztliche Betreuung
Betriebsarzt-Pflicht ab dem ersten Beschäftigten
Die Betriebsarzt-Pflicht beginnt mit dem ersten Beschäftigten: Arbeitgeber müssen die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung organisieren. Betreuungsform und Umfang richten sich nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und der DGUV Vorschrift 2 in der Fassung des zuständigen Unfallversicherungsträgers.
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Arbeitsmedizinische Vorsorge
Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge nach der ArbMedVV
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge unterscheidet Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge. Pflichtvorsorge ist Voraussetzung für die Tätigkeit, Angebotsvorsorge muss der Arbeitgeber anbieten, Wunschvorsorge auf Verlangen ermöglichen. Der Beitrag ordnet Fristen, Bescheinigung und Vorsorgekartei ein und grenzt die Vorsorge von der Eignungsbeurteilung und von telemedizinischen Terminen ab.
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Eignungsbeurteilung
Eignungsbeurteilung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten (vormals G 25)
Ärztliche Eignungsbeurteilungen sind nur auf einer tragfähigen, verhältnismäßigen und tätigkeitsbezogenen Grundlage zulässig. Sie folgen anderen Regeln als die arbeitsmedizinische Vorsorge, auch wenn beide beim Betriebsarzt stattfinden.
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Psychische Belastung
Psychische Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz
Psychische Belastungen sind nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 Arbeitsschutzgesetz in jedem Betrieb mit Beschäftigten Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung. Beurteilt werden Arbeitsbedingungen, nicht Personen; Auswahl der Methode, Maßnahmen und Wirksamkeitsprüfung müssen nachvollziehbar sein.
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Wiedereingliederung
Betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 167 SGB IX
Das betriebliche Eingliederungsmanagement ist anzubieten, wenn eine beschäftigte Person innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig war. Die Teilnahme ist freiwillig; Verfahren und Umgang mit Gesundheitsdaten erfordern klare Zuständigkeiten.
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Arbeitsmedizinische Vorsorge
Bildschirmarbeit und arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge
Bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten hat der Arbeitgeber Angebotsvorsorge mit einer Untersuchung der Augen und des Sehvermögens anzubieten. Der Beitrag ordnet Vorsorge, spezielle Sehhilfen und ergonomische Maßnahmen ein.
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Wiedereingliederung
BEM und stufenweise Wiedereingliederung: Unterschiede und Zusammenwirken
Das betriebliche Eingliederungsmanagement und die stufenweise Wiedereingliederung sind zwei verschiedene Verfahren. Der Beitrag erklärt Grundlagen, Beteiligte und den Stufenplan und zeigt, wie beide Verfahren zusammenwirken.
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Psychische Belastung
Psychische Belastung bei Schichtarbeit und Personalmangel
Psychische Belastung entsteht in Pflege, Logistik und Produktion durch Schichtsysteme und knappe Personalbesetzung. Der Beitrag zeigt, wie diese Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung erfasst und mit organisatorischen Maßnahmen bearbeitet werden.
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Recht und Fristen
Arbeitsschutzausschuss nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz
Ab mehr als 20 Beschäftigten ist ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Der Beitrag beschreibt Zählweise, Zusammensetzung, Aufgaben, den Beitrag des Betriebsarztes und die Organisation der Sitzungen.
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Betriebsärztliche Betreuung
Digitale betriebsärztliche Betreuung und telemedizinische Vorsorge
Digitale betriebsärztliche Betreuung ist möglich, aber nicht für jede Leistung. Der Beitrag trennt die digitalen Anteile der Betreuung nach DGUV Vorschrift 2 von der telemedizinischen Vorsorge nach AMR 3.4 und nennt die Präsenzpflichten.
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