Rechtsgrundlage
Nach § 2 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) hat der Arbeitgeber Betriebsärzte schriftlich zu bestellen und ihnen die Aufgaben zu übertragen, die § 3 ASiG nennt. Form und Umfang legt die DGUV Vorschrift 2 fest, die jeder Unfallversicherungsträger als eigene Unfallverhütungsvorschrift erlässt. Sie gilt für jeden Betrieb mit mindestens einem Beschäftigten; Rechtsform und Branche spielen für die Pflicht keine Rolle. Ein mündlicher Auftrag oder ein Betreuungsvertrag ohne Aufgaben und Umfang genügt der Bestellpflicht nicht.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung hat am 28. November 2024 einen neuen Mustertext beschlossen; die Träger setzen ihn seit 2025 nach und nach in Kraft. Die folgenden Angaben beziehen sich auf diesen Mustertext. Verbindlich ist für einen Betrieb allein die Fassung seines Unfallversicherungsträgers; Einzelheiten zum Inkrafttreten stehen im Beitrag Neufassung der DGUV Vorschrift 2.
Betreuungsform und Beschäftigtenzahl
§ 2 des Mustertexts unterscheidet nach der Zahl der Beschäftigten: Bis 20 Beschäftigte richtet sich die Betreuung nach Anlage 1, darüber nach Anlage 2. Daneben kann der Unternehmer, wenn er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist, ein alternatives Modell nach Anlage 3 oder Anlage 4 wählen. Die Obergrenze dafür setzt der Träger (höchstens 50 Beschäftigte bei Anlage 3, 20 bei Anlage 4).
Bei der Zuordnung sind die Beschäftigtenzahlen nach § 2 Abs. 5 des Mustertexts als Jahresdurchschnitt zu berechnen. Teilzeitbeschäftigte mit nicht mehr als 20 Wochenstunden zählen mit 0,5, mit mehr als 20 bis 30 Stunden mit 0,75 und mit mehr als 30 Stunden mit 1,0. Eine erste Einordnung liefert der Rechner auf der Schnellcheck-Seite.
Inhalt der Betreuung
In der Regelbetreuung nach Anlage 1 unterstützt der Betriebsarzt den Unternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung und wird bei besonderen Anlässen tätig. Der Mustertext nennt unter anderem folgende Anlässe: die Planung und Änderung von Betriebsanlagen, neue Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, neue Arbeitsverfahren, Tätigkeiten von Schwangeren, Jugendlichen oder schwerbehinderten Menschen, Unfälle und Berufskrankheiten, Notfall- und Hygienepläne, Änderungen von Schichtsystemen, die Erforderlichkeit arbeitsmedizinischer Vorsorge, die Wiedereingliederung und gehäufte gesundheitliche Probleme.
Die Grundbetreuung nach Anlage 2 umfasst die Begehung der Arbeitsstätten, die Mitwirkung an der Gefährdungsbeurteilung einschließlich der psychischen Belastung, die Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorge, Beratung zu Arbeitsplatzgestaltung und Schutzausrüstung, die Mitwirkung im Arbeitsschutzausschuss und die Dokumentation. Die betriebsspezifische Betreuung kommt hinzu, wenn Anlässe darüber hinausgehen. Die arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) besteht in jeder Betreuungsform unabhängig davon fort.
Arbeitsschutzausschuss
Nach § 11 ASiG ist in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Auch hier zählen Teilzeitkräfte mit nicht mehr als 20 Wochenstunden mit 0,5 und mit nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75. Der Ausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen. Die Schwelle des § 11 ASiG und die Betreuungsformen der DGUV Vorschrift 2 beruhen auf verschiedenen Vorschriften und sind jeweils gesondert zu prüfen. Einzelheiten stehen im Beitrag Arbeitsschutzausschuss im Betrieb.
Typische Lücken
Zu Beginn einer Betreuung sind folgende Punkte zu prüfen:
- eine schriftliche Bestellung mit Aufgaben und Umfang,
- aktuelle Begehungen und Berichte,
- Pflichtvorsorge, die nicht veranlasst wurde, und Angebotsvorsorge, die nicht angeboten wurde, dazu die Vorsorgekartei,
- eine Gefährdungsbeurteilung mit dem Teil zur psychischen Belastung,
- ein Arbeitsschutzausschuss, der tatsächlich zusammentritt, soweit er zu bilden ist.
Jeder dieser Punkte lässt sich beheben. Bei einer Besichtigung durch den Unfallversicherungsträger oder die Gewerbeaufsicht gehören sie zu den Unterlagen, die vorzulegen sind.
Beginn und Wechsel der Betreuung
Für den Beginn genügen Branche, Unfallversicherungsträger, Beschäftigtenzahl und Standorte. Daraus ergeben sich Betreuungsform und Umfang; es folgen die schriftliche Bestellung, die erste Begehung und die Planung der Vorsorge. Die Reihenfolge der ersten Schritte nach der Gründung beschreibt der Beitrag Arbeitsschutz beim Unternehmensstart. Beim Wechsel der betriebsärztlichen Betreuung vom bisherigen Anbieter übernehmen wir die vorhandenen Unterlagen und führen die Vorsorgefristen fort. Begehungen erfordern die Anwesenheit im Betrieb; digitale Anteile der Betreuung sind nach § 6 des Mustertexts nur unter Voraussetzungen zulässig, und Vorsorgetermine richten sich nach den Präsenzfällen der AMR 3.4. Vor-Ort-Termine vereinbaren wir mit Betrieben im Raum Ingolstadt, München und Oberbayern; Beratung und Besprechungen sind bundesweit per Video möglich.