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Betriebsärztliche Betreuung

Betriebsarzt-Pflicht ab dem ersten Beschäftigten

Die Betriebsarzt-Pflicht beginnt mit dem ersten Beschäftigten: Arbeitgeber müssen die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung organisieren. Betreuungsform und Umfang richten sich nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und der DGUV Vorschrift 2 in der Fassung des zuständigen Unfallversicherungsträgers.

Zwei Beschäftigte, eine davon in Warnweste, gehen durch eine helle Produktionshalle
Inhalt
  1. Rechtsgrundlage
  2. Betreuungsform und Beschäftigtenzahl
  3. Inhalt der Betreuung
  4. Arbeitsschutzausschuss
  5. Typische Lücken
  6. Beginn und Wechsel der Betreuung

Rechtsgrundlage

Nach § 2 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) hat der Arbeitgeber Betriebsärzte schriftlich zu bestellen und ihnen die Aufgaben zu übertragen, die § 3 ASiG nennt. Form und Umfang legt die DGUV Vorschrift 2 fest, die jeder Unfallversicherungsträger als eigene Unfallverhütungsvorschrift erlässt. Sie gilt für jeden Betrieb mit mindestens einem Beschäftigten; Rechtsform und Branche spielen für die Pflicht keine Rolle. Ein mündlicher Auftrag oder ein Betreuungsvertrag ohne Aufgaben und Umfang genügt der Bestellpflicht nicht.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung hat am 28. November 2024 einen neuen Mustertext beschlossen; die Träger setzen ihn seit 2025 nach und nach in Kraft. Die folgenden Angaben beziehen sich auf diesen Mustertext. Verbindlich ist für einen Betrieb allein die Fassung seines Unfallversicherungsträgers; Einzelheiten zum Inkrafttreten stehen im Beitrag Neufassung der DGUV Vorschrift 2.

Betreuungsform und Beschäftigtenzahl

§ 2 des Mustertexts unterscheidet nach der Zahl der Beschäftigten: Bis 20 Beschäftigte richtet sich die Betreuung nach Anlage 1, darüber nach Anlage 2. Daneben kann der Unternehmer, wenn er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist, ein alternatives Modell nach Anlage 3 oder Anlage 4 wählen. Die Obergrenze dafür setzt der Träger (höchstens 50 Beschäftigte bei Anlage 3, 20 bei Anlage 4).

Beschäftigte (anrechenbar)BetreuungsformInhalt Bis 20Regelbetreuung nach Anlage 1Unterstützung bei Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung; anlassbezogene Betreuung; keine festen Einsatzstunden Mehr als 20Regelbetreuung nach Anlage 2Grundbetreuung mit Einsatzzeit je Beschäftigtem und Jahr nach Betreuungsgruppe des Wirtschaftszweigs, zuzüglich betriebsspezifischer Betreuung Bis zur Obergrenze des TrägersAlternative Betreuung nach Anlage 3 oder 4Unternehmer nimmt nach Qualifizierung Aufgaben selbst wahr; anlassbezogene Betreuung durch Betriebsarzt und Fachkraft bleibt

Bei der Zuordnung sind die Beschäftigtenzahlen nach § 2 Abs. 5 des Mustertexts als Jahresdurchschnitt zu berechnen. Teilzeitbeschäftigte mit nicht mehr als 20 Wochenstunden zählen mit 0,5, mit mehr als 20 bis 30 Stunden mit 0,75 und mit mehr als 30 Stunden mit 1,0. Eine erste Einordnung liefert der Rechner auf der Schnellcheck-Seite.

Inhalt der Betreuung

In der Regelbetreuung nach Anlage 1 unterstützt der Betriebsarzt den Unternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung und wird bei besonderen Anlässen tätig. Der Mustertext nennt unter anderem folgende Anlässe: die Planung und Änderung von Betriebsanlagen, neue Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, neue Arbeitsverfahren, Tätigkeiten von Schwangeren, Jugendlichen oder schwerbehinderten Menschen, Unfälle und Berufskrankheiten, Notfall- und Hygienepläne, Änderungen von Schichtsystemen, die Erforderlichkeit arbeitsmedizinischer Vorsorge, die Wiedereingliederung und gehäufte gesundheitliche Probleme.

Die Grundbetreuung nach Anlage 2 umfasst die Begehung der Arbeitsstätten, die Mitwirkung an der Gefährdungsbeurteilung einschließlich der psychischen Belastung, die Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorge, Beratung zu Arbeitsplatzgestaltung und Schutzausrüstung, die Mitwirkung im Arbeitsschutzausschuss und die Dokumentation. Die betriebsspezifische Betreuung kommt hinzu, wenn Anlässe darüber hinausgehen. Die arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) besteht in jeder Betreuungsform unabhängig davon fort.

Arbeitsschutzausschuss

Nach § 11 ASiG ist in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Auch hier zählen Teilzeitkräfte mit nicht mehr als 20 Wochenstunden mit 0,5 und mit nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75. Der Ausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen. Die Schwelle des § 11 ASiG und die Betreuungsformen der DGUV Vorschrift 2 beruhen auf verschiedenen Vorschriften und sind jeweils gesondert zu prüfen. Einzelheiten stehen im Beitrag Arbeitsschutzausschuss im Betrieb.

Typische Lücken

Zu Beginn einer Betreuung sind folgende Punkte zu prüfen:

  • eine schriftliche Bestellung mit Aufgaben und Umfang,
  • aktuelle Begehungen und Berichte,
  • Pflichtvorsorge, die nicht veranlasst wurde, und Angebotsvorsorge, die nicht angeboten wurde, dazu die Vorsorgekartei,
  • eine Gefährdungsbeurteilung mit dem Teil zur psychischen Belastung,
  • ein Arbeitsschutzausschuss, der tatsächlich zusammentritt, soweit er zu bilden ist.

Jeder dieser Punkte lässt sich beheben. Bei einer Besichtigung durch den Unfallversicherungsträger oder die Gewerbeaufsicht gehören sie zu den Unterlagen, die vorzulegen sind.

Beginn und Wechsel der Betreuung

Für den Beginn genügen Branche, Unfallversicherungsträger, Beschäftigtenzahl und Standorte. Daraus ergeben sich Betreuungsform und Umfang; es folgen die schriftliche Bestellung, die erste Begehung und die Planung der Vorsorge. Die Reihenfolge der ersten Schritte nach der Gründung beschreibt der Beitrag Arbeitsschutz beim Unternehmensstart. Beim Wechsel der betriebsärztlichen Betreuung vom bisherigen Anbieter übernehmen wir die vorhandenen Unterlagen und führen die Vorsorgefristen fort. Begehungen erfordern die Anwesenheit im Betrieb; digitale Anteile der Betreuung sind nach § 6 des Mustertexts nur unter Voraussetzungen zulässig, und Vorsorgetermine richten sich nach den Präsenzfällen der AMR 3.4. Vor-Ort-Termine vereinbaren wir mit Betrieben im Raum Ingolstadt, München und Oberbayern; Beratung und Besprechungen sind bundesweit per Video möglich.

Fragen zu diesem Beitrag

Braucht ein Betrieb mit zwei Beschäftigten einen Betriebsarzt?

Ja. Die DGUV Vorschrift 2 erfasst jeden Betrieb mit mindestens einem Beschäftigten. Nach dem Mustertext gilt bis 20 anrechenbare Beschäftigte die Regelbetreuung nach Anlage 1 ohne feste Einsatzstunden.

Zählen geringfügig Beschäftigte und Teilzeitkräfte mit?

Ja. Für die Pflicht zählt jede beschäftigte Person. Für die Schwellenwerte sieht § 2 Abs. 5 des Mustertexts eine Gewichtung nach der Wochenarbeitszeit vor: 0,5 bis 20 Stunden, 0,75 bis 30 Stunden, darüber 1,0.

Kann der Unternehmer Aufgaben der Betreuung selbst übernehmen?

Ja, in den alternativen Modellen nach den Anlagen 3 und 4 der DGUV Vorschrift 2 nimmt der Unternehmer nach einer Qualifizierung Aufgaben selbst wahr. Vorsorge und anlassbezogene Beratung bleiben Aufgabe des Betriebsarztes; die Obergrenze legt der Träger fest.

Was passiert ohne Betriebsarzt?

Ohne Betriebsarzt verletzt der Arbeitgeber die Bestellpflicht nach dem Arbeitssicherheitsgesetz; Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Hinzu kommt, dass Vorsorge, Gefährdungsbeurteilung und Beratung fehlen, die ein Betrieb bei einer Besichtigung oder nach einem Unfall vorweisen muss.

Alle Fragen nach Thema →

Rechtsgrundlagen und Quellen

Grundlage dieses Beitrags sind die folgenden Gesetzestexte und Veröffentlichungen der zuständigen Stellen; sie sind jeweils im Wortlaut nachlesbar.

ASiG — Arbeitssicherheitsgesetz

Bundesministerium der Justiz — Bestellung (§ 2), Aufgaben der Betriebsärzte (§ 3), Arbeitsschutzausschuss (§ 11).

DGUV Vorschrift 2 — Mustertext (Stand Dezember 2025)

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung — § 2 Bestellung und Schwellenwerte, § 5 Bericht, § 6 digitale Technologien, Anlagen 1 bis 4.

DGUV Vorschrift 2 — Übersicht und Inkrafttreten

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung — Beschluss vom 28. November 2024, trägerspezifische Fassungen seit 2025.

DGUV Regel 100-002

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung — Erläuterung der Vorschrift 2 für die Praxis, Betreuungsformen, Dokumentation.

§ 11 ASiG — Arbeitsschutzausschuss

Bundesministerium der Justiz — Pflicht bei mehr als 20 Beschäftigten, Zählweise der Teilzeit, Zusammensetzung, vierteljährliche Sitzung.

Verweise geprüft im Oktober 2026. Sie führen auf die Seiten der jeweiligen Herausgeber.

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