Voraussetzungen
Nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden, soweit nicht in einer sonstigen Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden zählen mit 0,5, mit nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75. Die Schwelle ist von den Betreuungsformen der DGUV Vorschrift 2 zu unterscheiden, auch wenn die Zählweise gleich ist.
Zusammensetzung
Dem Ausschuss gehören an: der Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter, zwei vom Betriebsrat bestimmte Betriebsratsmitglieder, Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte nach § 22 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Ohne Betriebsrat entfallen dessen Vertreter; der Ausschuss ist dennoch zu bilden. Weitere Personen, etwa der Datenschutzbeauftragte oder die Schwerbehindertenvertretung, können themenbezogen hinzugezogen werden.
Aufgaben
Der Ausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Gegenstände der Beratung sind der Stand der Gefährdungsbeurteilung, Ergebnisse von Begehungen, Unfälle und Beinaheunfälle, neue Arbeitsmittel und Verfahren, die Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorge, Unterweisungen und die Wirksamkeit beschlossener Maßnahmen. Entscheidungen trifft der Arbeitgeber; der Ausschuss berät.
Betriebsärztliche Mitwirkung
Der Betriebsarzt bringt arbeitsmedizinische Erkenntnisse ein: Belastungsschwerpunkte, Ergebnisse der Vorsorge in anonymisierter Form, Hinweise auf unzureichende Schutzmaßnahmen nach § 6 Abs. 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), Vorschläge zur Arbeitsgestaltung. Personenbezogene Diagnosen und Befunde gehören nicht in den Ausschuss; die ärztliche Schweigepflicht gilt auch hier.
Sitzungen und Unterlagen
Der Ausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen. Sinnvoll sind eine feste Tagesordnung mit Maßnahmenstand, Unfallgeschehen, neuen Gefährdungen und offenen Zuständigkeiten sowie ein Protokoll mit Beschlüssen, Verantwortlichen und Terminen. Das Gesetz schreibt keine Protokollform vor; die Dokumentation dient dem Nachweis gegenüber Aufsicht und Unfallversicherungsträger.
Maßnahmen weiterverfolgen
Entscheidend ist, dass erkannte Gefährdungen zu Maßnahmen führen und ihre Umsetzung in der nächsten Sitzung geprüft wird. Der Ausschuss ersetzt weder die Gefährdungsbeurteilung noch die Vorsorge. Wir nehmen im Rahmen der betriebsärztlichen Betreuung an den Sitzungen der von uns betreuten Betriebe teil, vor Ort oder per Video, und bereiten die arbeitsmedizinischen Punkte vor; die Grenzen der Videoteilnahme beschreibt der Beitrag Digitale betriebsärztliche Betreuung. Vor-Ort-Termine vereinbaren wir mit Betrieben im Raum Ingolstadt, München und Oberbayern; Beratung und Besprechungen sind bundesweit per Video möglich.