Zweck des Verzeichnisses
Krebserkrankungen durch Gefahrstoffe treten oft erst Jahrzehnte nach der Exposition auf. Das Verzeichnis soll nach § 10a Abs. 1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ermöglichen, im Fall einer späteren Erkrankung Höhe und Dauer der Exposition nachzuvollziehen. Es sichert damit Beweise für ein mögliches Berufskrankheitenverfahren und ist die Grundlage der nachgehenden arbeitsmedizinischen Vorsorge. Die Pflicht stand früher in § 14 GefStoffV; seit der Änderung der Verordnung vom Dezember 2024 regelt sie § 10a und umfasst auch reproduktionstoxische Stoffe.
Erfasste Beschäftigte
Erfasst werden Beschäftigte, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B ausüben, bei denen die Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung ihrer Gesundheit ergibt. Maßgeblich ist also nicht jeder Umgang mit einem solchen Stoff, sondern die Gefährdung. Typische Beispiele sind Arbeiten mit Asbest, Hartholzstaub, Benzol oder polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen sowie das Schweißen chrom-nickel-haltiger Stähle. Die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 410 legt anhand der Gefährdung fest, wann das Verzeichnis zu führen ist. Ihre Ausgabe vom September 2026 nennt dafür Kriterien für die Aufnahme, etwa die Überschreitung des Arbeitsplatzgrenzwerts oder der Akzeptanzkonzentration, das Tragen von Atemschutz oder fehlende Expositionsdaten.
Inhalt
Nach § 10a Abs. 1 GefStoffV sind die Tätigkeit sowie Höhe und Dauer der Exposition anzugeben. In der Praxis gehören dazu:
- Angaben, die die beschäftigte Person eindeutig zuordnen
- Gefahrstoff oder Verfahren und die ausgeübte Tätigkeit
- Art, Höhe, Dauer und Häufigkeit der Exposition
- Beginn und Ende der Tätigkeit
Die Höhe der Exposition stützt sich auf Messungen oder eine nachvollziehbare Abschätzung aus der Gefährdungsbeurteilung; die TRGS 410 beschreibt, wie sie anzugeben ist. Befunde und Diagnosen gehören nicht in das Verzeichnis. Für die Daten gelten die Schutzmaßnahmen nach § 22 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz.
Aktualisierung, Aufbewahrung und Auszug
Während der Dauer der Exposition ist das Verzeichnis stets aktuell zu halten. Nach Ende der Exposition ist es bei krebserzeugenden und keimzellmutagenen Gefahrstoffen mindestens 40 Jahre, bei reproduktionstoxischen Gefahrstoffen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Endet das Beschäftigungsverhältnis, händigt der Arbeitgeber der beschäftigten Person einen Auszug mit den sie betreffenden Angaben aus und bewahrt einen Nachweis über die Aushändigung wie Personalunterlagen auf.
Zugang zu den Daten
Nach § 10a Abs. 4 GefStoffV hat der Arbeitgeber den Zugang zu ermöglichen: dem Arzt, der die arbeitsmedizinische Vorsorge durchführt, und der zuständigen Behörde, den betroffenen Beschäftigten zu ihren eigenen Daten sowie der Vertretung der Beschäftigten zu den nicht personenbezogenen Daten.
Zentrale Expositionsdatenbank
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung stellt für alle Unfallversicherungsträger die Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) bereit. Die Nutzung ist freiwillig und kostenfrei. Betriebe können ihr Verzeichnis dort führen; übermittelt der Arbeitgeber die Daten an den Unfallversicherungsträger, erfüllt er nach § 10a Abs. 3 GefStoffV damit die Pflichten zur Aufbewahrung und zur Aushändigung des Auszugs. Über die ZED lassen sich Beschäftigte außerdem für die nachgehende Vorsorge bei den Vorsorgediensten der Unfallversicherungsträger anmelden.
Aus der Praxis
Wird bei einer Tätigkeit mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten oder liegt sie im Bereich hohen Risikos, ist sie nach § 10a Abs. 5 GefStoffV zusätzlich innerhalb von zwei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe der ermittelten Exposition der zuständigen Behörde mitzuteilen; beizufügen ist ein Maßnahmenplan nach § 10 Abs. 5 GefStoffV. Zu Beginn einer Betreuung prüfen wir anhand der Gefährdungsbeurteilung, welche Beschäftigten zu erfassen sind, ob das Verzeichnis vollständig und aktuell ist, ob Auszüge ausgehändigt wurden und ob die arbeitsmedizinische Vorsorge einschließlich der nachgehenden Vorsorge organisiert ist. Vor-Ort-Termine vereinbaren wir mit Betrieben im Raum Ingolstadt, München und Oberbayern; Beratung und Besprechungen sind bundesweit per Video möglich.