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Expositionsverzeichnis bei krebserzeugenden Arbeitsstoffen führen

Wer Beschäftigte Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B ausüben lässt, muss ein Expositionsverzeichnis führen, wenn die Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung der Gesundheit ergibt. Der Beitrag erklärt, wer erfasst wird, welche Angaben hineingehören, wie lange das Verzeichnis aufzubewahren ist und wie die Zentrale Expositionsdatenbank der Unfallversicherung genutzt werden kann.

Hände blättern in einem Ordner mit Registerblättern, daneben ein Monitor mit einer Tabelle, hinter der Glasscheibe eine Tischlerei mit Absauganlage
Inhalt
  1. Zweck des Verzeichnisses
  2. Erfasste Beschäftigte
  3. Inhalt
  4. Aktualisierung, Aufbewahrung und Auszug
  5. Zugang zu den Daten
  6. Zentrale Expositionsdatenbank
  7. Aus der Praxis

Zweck des Verzeichnisses

Krebserkrankungen durch Gefahrstoffe treten oft erst Jahrzehnte nach der Exposition auf. Das Verzeichnis soll nach § 10a Abs. 1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ermöglichen, im Fall einer späteren Erkrankung Höhe und Dauer der Exposition nachzuvollziehen. Es sichert damit Beweise für ein mögliches Berufskrankheitenverfahren und ist die Grundlage der nachgehenden arbeitsmedizinischen Vorsorge. Die Pflicht stand früher in § 14 GefStoffV; seit der Änderung der Verordnung vom Dezember 2024 regelt sie § 10a und umfasst auch reproduktionstoxische Stoffe.

Erfasste Beschäftigte

Erfasst werden Beschäftigte, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B ausüben, bei denen die Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung ihrer Gesundheit ergibt. Maßgeblich ist also nicht jeder Umgang mit einem solchen Stoff, sondern die Gefährdung. Typische Beispiele sind Arbeiten mit Asbest, Hartholzstaub, Benzol oder polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen sowie das Schweißen chrom-nickel-haltiger Stähle. Die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 410 legt anhand der Gefährdung fest, wann das Verzeichnis zu führen ist. Ihre Ausgabe vom September 2026 nennt dafür Kriterien für die Aufnahme, etwa die Überschreitung des Arbeitsplatzgrenzwerts oder der Akzeptanzkonzentration, das Tragen von Atemschutz oder fehlende Expositionsdaten.

Inhalt

Nach § 10a Abs. 1 GefStoffV sind die Tätigkeit sowie Höhe und Dauer der Exposition anzugeben. In der Praxis gehören dazu:

  • Angaben, die die beschäftigte Person eindeutig zuordnen
  • Gefahrstoff oder Verfahren und die ausgeübte Tätigkeit
  • Art, Höhe, Dauer und Häufigkeit der Exposition
  • Beginn und Ende der Tätigkeit

Die Höhe der Exposition stützt sich auf Messungen oder eine nachvollziehbare Abschätzung aus der Gefährdungsbeurteilung; die TRGS 410 beschreibt, wie sie anzugeben ist. Befunde und Diagnosen gehören nicht in das Verzeichnis. Für die Daten gelten die Schutzmaßnahmen nach § 22 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz.

Aktualisierung, Aufbewahrung und Auszug

Während der Dauer der Exposition ist das Verzeichnis stets aktuell zu halten. Nach Ende der Exposition ist es bei krebserzeugenden und keimzellmutagenen Gefahrstoffen mindestens 40 Jahre, bei reproduktionstoxischen Gefahrstoffen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Endet das Beschäftigungsverhältnis, händigt der Arbeitgeber der beschäftigten Person einen Auszug mit den sie betreffenden Angaben aus und bewahrt einen Nachweis über die Aushändigung wie Personalunterlagen auf.

Zugang zu den Daten

Nach § 10a Abs. 4 GefStoffV hat der Arbeitgeber den Zugang zu ermöglichen: dem Arzt, der die arbeitsmedizinische Vorsorge durchführt, und der zuständigen Behörde, den betroffenen Beschäftigten zu ihren eigenen Daten sowie der Vertretung der Beschäftigten zu den nicht personenbezogenen Daten.

Zentrale Expositionsdatenbank

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung stellt für alle Unfallversicherungsträger die Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) bereit. Die Nutzung ist freiwillig und kostenfrei. Betriebe können ihr Verzeichnis dort führen; übermittelt der Arbeitgeber die Daten an den Unfallversicherungsträger, erfüllt er nach § 10a Abs. 3 GefStoffV damit die Pflichten zur Aufbewahrung und zur Aushändigung des Auszugs. Über die ZED lassen sich Beschäftigte außerdem für die nachgehende Vorsorge bei den Vorsorgediensten der Unfallversicherungsträger anmelden.

Aus der Praxis

Wird bei einer Tätigkeit mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten oder liegt sie im Bereich hohen Risikos, ist sie nach § 10a Abs. 5 GefStoffV zusätzlich innerhalb von zwei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe der ermittelten Exposition der zuständigen Behörde mitzuteilen; beizufügen ist ein Maßnahmenplan nach § 10 Abs. 5 GefStoffV. Zu Beginn einer Betreuung prüfen wir anhand der Gefährdungsbeurteilung, welche Beschäftigten zu erfassen sind, ob das Verzeichnis vollständig und aktuell ist, ob Auszüge ausgehändigt wurden und ob die arbeitsmedizinische Vorsorge einschließlich der nachgehenden Vorsorge organisiert ist. Vor-Ort-Termine vereinbaren wir mit Betrieben im Raum Ingolstadt, München und Oberbayern; Beratung und Besprechungen sind bundesweit per Video möglich.

Fragen zu diesem Beitrag

Muss jeder Betrieb mit krebserzeugenden Stoffen ein Expositionsverzeichnis führen?

Nein. Die Pflicht besteht, wenn die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B eine Gefährdung der Gesundheit ergibt. Die TRGS 410 nennt Kriterien für die Aufnahme in das Verzeichnis.

Wie lange ist das Verzeichnis aufzubewahren?

Nach Ende der Exposition mindestens 40 Jahre bei krebserzeugenden und keimzellmutagenen, mindestens fünf Jahre bei reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B.

Gehören Befunde in das Verzeichnis?

Nein. Es enthält Tätigkeit, Höhe und Dauer der Exposition. Befunde aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge bleiben beim Arzt.

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Rechtsgrundlagen und Quellen

Dieser Beitrag stützt sich auf die folgenden Gesetzestexte und Veröffentlichungen der zuständigen Stellen.

§ 10a GefStoffV — Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten

Bundesministerium der Justiz — Expositionsverzeichnis: erfasste Beschäftigte, Angaben, Aufbewahrung 40 oder fünf Jahre, Auszug, Übermittlung an den Unfallversicherungsträger, Zugang.

TRGS 410 — Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B (Ausgabe September 2026)

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin — Kriterien für die Aufnahme in das Verzeichnis, Angaben zur Exposition; GMBl 2026 S. 528.

IFA — Expositionsverzeichnis

Institut für Arbeitsschutz der DGUV — Pflichten, Angaben, Aufbewahrung, Zentrale Expositionsdatenbank.

Zentrale Expositionsdatenbank (ZED)

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung — kostenfreies Führen des Verzeichnisses und Übermittlung an den Unfallversicherungsträger.

Verweise geprüft im Oktober 2026. Sie führen zu den Seiten der Herausgeber.

Expositionsverzeichnis prüfen

Wir prüfen anhand der Gefährdungsbeurteilung, wer zu erfassen ist, beraten zum Aufbau des Verzeichnisses und zur Anmeldung für die nachgehende Vorsorge.