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§§ 12, 13 ArbSchG

Training für Führungskräfte

Führungskräfte entscheiden mit, ob Arbeitsschutz gelebt wird. Sie erkennen als Erste, wenn etwas nicht stimmt, und tragen übertragene Pflichten, die im Ernstfall haftungsrelevant sind. Die Trainings vermitteln, was Führungskräfte erkennen, ansprechen und schriftlich regeln müssen.

Leistungsumfang

Führung und psychische Gesundheit

Führungskräfte lernen, Warnsignale zu erkennen, Gespräche zu führen und Grenzen zu wahren.

Abhängigkeitserkrankungen

Das Modul reicht vom Verdacht bis zum Stufengespräch und klärt die Rollenverteilung zwischen Führung, Betriebsrat und Betriebsarzt.

Pflichtenübertragung

Das Modul zeigt, was schriftlich übertragen werden muss, damit die Übertragung wirksam ist, und was in der Verantwortung der Geschäftsführung bleibt.

Format

Die Trainings finden als Präsenztermin im Betrieb, als Live-Webinar oder als Aufzeichnung für neue Führungskräfte statt. Die vier Online-Module bieten wir als Pauschale.

Ablauf

01

Themen abstimmen

Wir wählen die Themen nach Branche, Vorfällen und Führungskreis aus.

02

Durchführung

Jedes Modul dauert 90 Minuten und nutzt Fallbeispiele aus dem eigenen Betrieb.

03

Nachweis

Die Teilnahme wird für die Arbeitsschutzorganisation dokumentiert.

04

Auffrischung

Das Training wird jährlich wiederholt, neue Führungskräfte erhalten Zugang zur Aufzeichnung.

Fragen und Antworten

Häufige Fragen

Die häufigsten Fragen zu dieser Leistung, kurz beantwortet. Alles Weitere klären wir im Gespräch.

Alle Fragen nach Thema →

Wie groß darf die Gruppe sein?

Im Präsenztermin sind bis 20 Personen sinnvoll, im Webinar auch mehr. Fallarbeit ist bis zwölf Teilnehmende am wirksamsten.

Gilt das Training als Unterweisung?

Die Trainings ergänzen die Unterweisung nach § 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), ersetzen sie aber nicht vollständig.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Die Angaben stützen sich auf Gesetzestexte und Veröffentlichungen der zuständigen Stellen. Sie lassen sich dort jeweils im Wortlaut nachlesen.

Gesetzestexte und Veröffentlichungen der zuständigen Stellen

§ 12 ArbSchG — Unterweisung

Bundesministerium der Justiz — Umfang und Anlässe der Pflichtunterweisung.

§ 13 ArbSchG — Verantwortliche Personen

Bundesministerium der Justiz — wer im Betrieb für den Arbeitsschutz einsteht.

Pflichtenübertragung nach § 13 DGUV Vorschrift 1

Berufsgenossenschaft Holz und Metall. Die Seite erläutert, worauf bei einer Übertragung zu achten ist.

Suchtformen im Überblick

Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen. Die Übersicht ist Grundlage für das Modul zu Abhängigkeitserkrankungen.

Alle Verweise wurden zuletzt am 14. September 2026 geprüft. Sie führen auf die Seiten der jeweiligen Herausgeber.

Training für Ihre Führungskräfte

Nach einem kurzen Gespräch erhalten Sie ein Angebot für Ihren Betrieb. Wir sind vor Ort im Raum Ingolstadt, München und Oberbayern tätig und beraten bundesweit per Video.

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