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Auch ohne laufende Betreuung

Pauschalangebote

Jede Leistung hat einen klar umrissenen Umfang und wird pauschal abgerechnet; jeden Nachweis bestätigt ein Facharzt für Arbeitsmedizin. Unterweisung, Belehrung und Bildschirmcheck erledigen Ihre Beschäftigten online am eigenen Arbeitsplatz; Gespräche und Sitzungen finden per Video statt.

Katalog

Die Leistungen

Leistungsumfang und Abrechnungseinheit sind bei jeder Leistung angegeben. Die Konditionen nennen wir Ihnen auf Anfrage in einem schriftlichen Angebot.

Laufend und jährlich

Grundbetreuung für Kleinbetriebeje Monat, nach Betriebsgröße, Betreuungsgruppe III (Büro, Handel, Verwaltung)Monatlich · Grundbetreuung

Betriebsärztliche Betreuung für Betreuungsgruppe III. Bis 20 Beschäftigte ist das die vereinfachte Betreuung nach Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2: Erstbegehung, Gefährdungsbeurteilung, Betreuung nach Anlass, ohne Stundenrechnung. Ab 21 Beschäftigten greift die Regelbetreuung nach Anlage 2 mit der betriebsärztlichen Einsatzzeit der Gruppe III.

  • Schriftliche Bestellung als Betriebsarzt
  • Erstbegehung und Gefährdungsbeurteilung nach Anlage 1
  • Erstbegehung vor Ort, Folgeberatung im Video-Termin
  • Fristenüberwachung und Jahresbericht

Rechtsgrundlage

§§ 2 und 3 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) · DGUV Vorschrift 2

Abrechnung

Je Monat, nach Betriebsgröße, Betreuungsgruppe III (Büro, Handel, Verwaltung). Die Konditionen nennen wir auf Anfrage.

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Online-Unterweisungje Beschäftigtem und Jahr, ab 10 Beschäftigten, gestaffelt nach AnzahlJährlich

Die jährliche Arbeitsschutzunterweisung führen wir als Online-Modul durch, abgestimmt auf Ihre Gefährdungsbeurteilung. Ein Facharzt für Arbeitsmedizin gibt die Inhalte frei und beantwortet Rückfragen. Buchbar ab 10 Beschäftigten; auf Wunsch zusätzlich in einzelnen Fremdsprachen.

  • Abschluss-Check und Zertifikat je Person
  • Nachweise werden archiviert und auf Anfrage bereitgestellt
  • Erinnerung vor Fristablauf

Rechtsgrundlage

§ 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) · § 4 DGUV Vorschrift 1

Abrechnung

Je Beschäftigtem und Jahr, ab 10 Beschäftigten, gestaffelt nach Anzahl. Die Konditionen nennen wir auf Anfrage.

Training für Führungskräfte (vier Online-Module)je Betrieb und Jahr · vier Module für den FührungskreisJährlich

Vier interaktive Module verbinden Situationen aus dem Betriebsalltag mit Entscheidungsfragen und direkter Rückmeldung. Die Themen sind psychische Gesundheit, Abhängigkeitserkrankungen, Pflichtenübertragung sowie Ergonomie und Befähigung der Beschäftigten (§ 7 Arbeitsschutzgesetz).

  • Entscheidungsfragen mit Auflösung und Erläuterung
  • Wissens-Check je Modul, Wiederholung möglich
  • Teilnahmebestätigung mit ärztlicher Unterschrift

Rechtsgrundlage

§§ 7, 12 und 13 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Abrechnung

Je Betrieb und Jahr · vier Module für den Führungskreis. Die Konditionen nennen wir auf Anfrage.

Fristenmanagement Vorsorge und Eignungje Beschäftigtem und JahrJährlich

Eine digitale Vorsorgekartei erinnert an fällige Vorsorge- und Eignungstermine; sie eignet sich für Betriebe mit mehreren Standorten und wechselnder Belegschaft.

  • Erinnerung vor Fristablauf, für Vorsorge und Eignungsbeurteilungen
  • Aktualisierung der Fristen nach jeder Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung
  • Nachweisexport für Audit und Behörde
  • Übersicht offener Termine je Standort

Rechtsgrundlage

§§ 3 bis 5 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) · Vorgaben zur Eignungsbeurteilung

Abrechnung

Je Beschäftigtem und Jahr. Die Konditionen nennen wir auf Anfrage.

Arbeitsschutzausschuss per Videoje Jahr · vier Sitzungen mit ProtokollJährlich

Ab 21 Beschäftigten muss vierteljährlich ein Arbeitsschutzausschuss zusammentreten. Wir übernehmen die Organisation mit Einladung, Tagesordnung, Moderation per Video und Protokoll und nehmen als Betriebsarzt an jeder Sitzung teil.

  • Einladung, Tagesordnung und Protokoll je Sitzung
  • Offene Punkte werden bis zur nächsten Sitzung nachgehalten
  • Teilnahme als Betriebsarzt nach § 11 ASiG

Rechtsgrundlage

§ 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

Abrechnung

Je Jahr · vier Sitzungen mit Protokoll. Die Konditionen nennen wir auf Anfrage.

Betriebsärztliche Sprechstundeje Betrieb und Jahr · freiwillig, vertraulichJährlich · Psychische Gesundheit

Wir beraten Beschäftigte vertraulich und ärztlich bei psychischen Belastungen, Stress und persönlichen oder beruflichen Herausforderungen. Typische Themen sind Überlastung, Erschöpfung und Burnout-Prävention, Ängste und depressive Beschwerden, Konflikte am Arbeitsplatz, Schlafstörungen, psychische Widerstandsfähigkeit (Resilienz) sowie die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben.

  • Feste Sprechstundenzeiten, im Betrieb oder per Video
  • Beratung unter ärztlicher Schweigepflicht, Teilnahme freiwillig
  • Der Arbeitgeber erhält ausschließlich eine anonymisierte Nutzungsübersicht, keine Namen und keine Gesprächsinhalte

Rechtsgrundlage

§ 3 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

Abrechnung

Je Betrieb und Jahr · freiwillig, vertraulich. Die Konditionen nennen wir auf Anfrage.

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Einzelleistungen je Person, Arbeitsplatz oder Fall

Belehrung nach § 43 IfSGje PersonEinzelleistung

Wir belehren Beschäftigte im Umgang mit Lebensmitteln, als Selbstlernmodul mit ärztlicher Bestätigung oder als Video-Termin.

  • Abschluss-Check zu Tätigkeitsverboten und Hygiene
  • Ärztlich unterzeichnete Bescheinigung als PDF
  • Sammelnachweis und Erinnerung zur Zweijahresfrist

Rechtsgrundlage

§ 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Abrechnung

Je Person. Die Konditionen nennen wir auf Anfrage.

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Gefährdungsbeurteilung Mutterschutzje Betrieb, gebündelt nach Arbeitsbereichen und TätigkeitenJe Betrieb

Jeder Arbeitgeber muss für jede Tätigkeit beurteilen, welchen Gefährdungen eine schwangere oder stillende Frau ausgesetzt wäre, unabhängig davon, ob aktuell Frauen beschäftigt sind. Wir erfassen die Tätigkeiten gebündelt nach Arbeitsbereichen über einen geführten Fragebogen und erstellen die Beurteilung mit Schutzmaßnahmen.

  • Beurteilung je Arbeitsbereich und Tätigkeitsgruppe, arbeitsmedizinisch begründet
  • Schutzmaßnahmen und Umsetzungshinweise im Klartext
  • Vorlage für das Gespräch nach § 10 Abs. 2 MuSchG

Rechtsgrundlage

§ 10 Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Abrechnung

Je Betrieb, gebündelt nach Arbeitsbereichen und Tätigkeiten. Die Konditionen nennen wir auf Anfrage.

Homeoffice- und Bildschirmcheckje Arbeitsplatz, ohne Vor-Ort-TerminJe Arbeitsplatz

Beschäftigte laden Fotos und einen Fragebogen zum Arbeitsplatz hoch. Wir werten sie anhand einer ergonomischen Checkliste aus und erstellen einen Bericht mit Empfehlungen.

  • Fotoupload und geführter Fragebogen
  • Ergonomiebericht je Arbeitsplatz
  • Sammelauswertung für den Betrieb

Rechtsgrundlage

§ 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG); bei Telearbeitsplätzen § 1 Abs. 4, § 3 und Anhang Nr. 6 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV); Anhang Teil 4 Abs. 2 Nr. 1 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

Abrechnung

Je Arbeitsplatz, ohne Vor-Ort-Termin. Die Konditionen nennen wir auf Anfrage.

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) begleitenje Fall, vom Erstgespräch bis zum AbschlussJe Fall

Wer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig war, dem muss der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten. Wir führen die Gespräche per Video, erstellen den Stufenplan und begleiten die Rückkehr.

  • Erstgespräch und Verlaufsgespräche per Video
  • Stufenplan für die stufenweise Wiedereingliederung (§ 74 SGB V)
  • Dokumentation jedes Schritts, vom Erstgespräch bis zum Abschluss

Rechtsgrundlage

§ 167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)

Abrechnung

Je Fall, vom Erstgespräch bis zum Abschluss. Die Konditionen nennen wir auf Anfrage.

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Projekte

Psychische Gefährdungsbeurteilungeinmalig, nach BetriebsgrößeProjekt

Wir befragen online, werten nach Belastungsfaktoren aus und liefern Maßnahmenvorschläge und Abschlussbericht als Nachweis.

  • Abgestimmter Fragebogen: Erstellung oder Anpassung an Ihren Betrieb
  • Anonyme Befragung mit Mindestgruppengröße
  • Auswertung und Maßnahmenentwurf
  • Ärztlich verantworteter Abschlussbericht

Rechtsgrundlage

§§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Abrechnung

Einmalig, nach Betriebsgröße. Die Konditionen nennen wir auf Anfrage.

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Leistungen, deren Aufwand vom Einzelfall abhängt, etwa Begehungen außerhalb der Region Ingolstadt und München, Nachweismappen für Ausschreibungen oder arbeitsmedizinische Sonderthemen, kalkulieren wir nach Aufwand. Den Preis erfahren Sie vor der Beauftragung.

Angaben zu Rechtsgrundlagen sind allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

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Pauschalangebote

Häufige Fragen

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Wird eine Online-Unterweisung anerkannt?

Nach der DGUV Regel 100-001 (Abschnitt 2.3.1) kann eine elektronische Unterweisung die Unterweisung nach § 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) abdecken, wenn die Inhalte auf die Gefährdungsbeurteilung abgestimmt sind, ein Abschluss-Check den Lernerfolg belegt, die Teilnahme dokumentiert wird und Rückfragen an eine fachkundige Person möglich sind. Arbeitsplatz- und gerätebezogene Unterweisungen ergänzt der Arbeitgeber vor Ort. Bei uns bestätigt ein Facharzt für Arbeitsmedizin jeden Nachweis und beantwortet Rückfragen der Teilnehmenden.

Was kostet ein Betriebsarzt für ein Büro mit zehn Beschäftigten?

Für Büro, Handel und Verwaltung (Betreuungsgruppe III) gibt es die Grundbetreuung zum festen Monatsbetrag, gestaffelt nach Betriebsgröße; den Betrag nennen wir Ihnen auf Anfrage. Enthalten sind Bestellung, Erstbegehung, Gefährdungsbeurteilung, Beratung im Video-Termin, Fristenüberwachung und der Jahresbericht.

Was ändert die neue DGUV Vorschrift 2 seit Januar 2026?

Die vereinfachte Betreuung nach Anlage 1 gilt jetzt bis 20 Beschäftigte statt bis 10. Für diese Betriebe werden keine Einsatzstunden mehr berechnet. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützen bei der Gefährdungsbeurteilung, bei uns in der Regel in einem gemeinsamen Termin; danach folgt Betreuung bei besonderen Anlässen. Die Unterstützung ist bei wesentlichen Änderungen, spätestens alle drei Jahre zu wiederholen. Ab 21 Beschäftigten bleibt es bei der Regelbetreuung nach Anlage 2 mit 2,5, 1,5 oder 0,5 Stunden je Beschäftigtem und Jahr; Betriebsarzt und Fachkraft übernehmen davon jeweils mindestens 20 Prozent. Neu ist, dass bis zu einem Drittel der Betreuung digital erbracht werden darf, sobald der Betrieb durch eine Erstbegehung bekannt ist.

Warum stehen keine Beträge auf der Seite?

Die Preise richten sich nach Beschäftigtenzahl und Staffel. Sie erhalten sie vor der Beauftragung schriftlich in einem unverbindlichen Angebot mit allen Positionen.

Warum sind manche Leistungen nur auf Anfrage?

Alle Leistungen mit klar abgrenzbarem Umfang bieten wir als Pauschale an, auch Fälle im betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM), die Mutterschutzbeurteilung und den Arbeitsschutzausschuss. Nach Aufwand kalkulieren wir nur Leistungen, deren Umfang vom Einzelfall abhängt, etwa Begehungen außerhalb der Region, Nachweismappen für Ausschreibungen und arbeitsmedizinische Sonderthemen. Den Preis erfahren Sie vor der Beauftragung.

Wie schnell kann gestartet werden?

Zugänge für Online-Leistungen richten wir nach Absprache ein. Video-Termine und Termine im Betrieb stimmen wir mit Ihnen ab. Nennen Sie uns bei der Anfrage den Termin, bis zu dem Sie den Nachweis benötigen.

Quellen

Rechtsgrundlagen und Quellen

Die folgenden Gesetzestexte und Veröffentlichungen der zuständigen Stellen sind die Grundlage unserer Angaben; sie sind jeweils im Wortlaut nachlesbar.

Gesetzestexte und Veröffentlichungen der zuständigen Stellen

DGUV Vorschrift 2

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung — Grundlage der Grundbetreuung, 2026 neu gefasst (Inkrafttreten je Unfallversicherungsträger).

DGUV Regel 100-002

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung — erläutert die Neufassung mit Beispielen aus Betrieben.

§ 10 MuSchG — Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Bundesministerium der Justiz — verlangt die Mutterschutzbeurteilung für jede Tätigkeit, unabhängig von einer Schwangerschaft.

Mutterschutzregel zur Gefährdungsbeurteilung

Ausschuss für Mutterschutz beim Bundesfamilienministerium — Maßstab für Inhalt und Umfang der Beurteilung.

§ 11 ASiG — Arbeitsschutzausschuss

Bundesministerium der Justiz — ab 21 Beschäftigten vierteljährlich einzuberufen.

§ 43 IfSG — Belehrung und Bescheinigung

Bundesministerium der Justiz — Grundlage der Belehrung für Lebensmittelpersonal.

§ 167 SGB IX — Prävention und BEM

Bundesministerium der Justiz — Pflicht zum Eingliederungsmanagement nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit.

ArbStättV, Anhang 6

Bundesministerium der Justiz — Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze, auch an Telearbeitsplätzen.

Alle Verweise wurden zuletzt am 14. September 2026 geprüft. Sie führen auf die Seiten der jeweiligen Herausgeber.

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