Auch ohne laufende Betreuung
Jede Leistung hat einen klar umrissenen Umfang und wird pauschal abgerechnet; jeden Nachweis bestätigt ein Facharzt für Arbeitsmedizin. Unterweisung, Belehrung und Bildschirmcheck erledigen Ihre Beschäftigten online am eigenen Arbeitsplatz; Gespräche und Sitzungen finden per Video statt.
Katalog
Leistungsumfang und Abrechnungseinheit sind bei jeder Leistung angegeben. Die Konditionen nennen wir Ihnen auf Anfrage in einem schriftlichen Angebot.
Laufend und jährlich
Betriebsärztliche Betreuung für Betreuungsgruppe III. Bis 20 Beschäftigte ist das die vereinfachte Betreuung nach Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2: Erstbegehung, Gefährdungsbeurteilung, Betreuung nach Anlass, ohne Stundenrechnung. Ab 21 Beschäftigten greift die Regelbetreuung nach Anlage 2 mit der betriebsärztlichen Einsatzzeit der Gruppe III.
Rechtsgrundlage
§§ 2 und 3 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) · DGUV Vorschrift 2
Abrechnung
Je Monat, nach Betriebsgröße, Betreuungsgruppe III (Büro, Handel, Verwaltung). Die Konditionen nennen wir auf Anfrage.
Die jährliche Arbeitsschutzunterweisung führen wir als Online-Modul durch, abgestimmt auf Ihre Gefährdungsbeurteilung. Ein Facharzt für Arbeitsmedizin gibt die Inhalte frei und beantwortet Rückfragen. Buchbar ab 10 Beschäftigten; auf Wunsch zusätzlich in einzelnen Fremdsprachen.
Rechtsgrundlage
§ 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) · § 4 DGUV Vorschrift 1
Abrechnung
Je Beschäftigtem und Jahr, ab 10 Beschäftigten, gestaffelt nach Anzahl. Die Konditionen nennen wir auf Anfrage.
Vier interaktive Module verbinden Situationen aus dem Betriebsalltag mit Entscheidungsfragen und direkter Rückmeldung. Die Themen sind psychische Gesundheit, Abhängigkeitserkrankungen, Pflichtenübertragung sowie Ergonomie und Befähigung der Beschäftigten (§ 7 Arbeitsschutzgesetz).
Rechtsgrundlage
§§ 7, 12 und 13 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Abrechnung
Je Betrieb und Jahr · vier Module für den Führungskreis. Die Konditionen nennen wir auf Anfrage.
Eine digitale Vorsorgekartei erinnert an fällige Vorsorge- und Eignungstermine; sie eignet sich für Betriebe mit mehreren Standorten und wechselnder Belegschaft.
Rechtsgrundlage
§§ 3 bis 5 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) · Vorgaben zur Eignungsbeurteilung
Abrechnung
Je Beschäftigtem und Jahr. Die Konditionen nennen wir auf Anfrage.
Ab 21 Beschäftigten muss vierteljährlich ein Arbeitsschutzausschuss zusammentreten. Wir übernehmen die Organisation mit Einladung, Tagesordnung, Moderation per Video und Protokoll und nehmen als Betriebsarzt an jeder Sitzung teil.
Rechtsgrundlage
§ 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
Abrechnung
Je Jahr · vier Sitzungen mit Protokoll. Die Konditionen nennen wir auf Anfrage.
Wir beraten Beschäftigte vertraulich und ärztlich bei psychischen Belastungen, Stress und persönlichen oder beruflichen Herausforderungen. Typische Themen sind Überlastung, Erschöpfung und Burnout-Prävention, Ängste und depressive Beschwerden, Konflikte am Arbeitsplatz, Schlafstörungen, psychische Widerstandsfähigkeit (Resilienz) sowie die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben.
Rechtsgrundlage
§ 3 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
Abrechnung
Je Betrieb und Jahr · freiwillig, vertraulich. Die Konditionen nennen wir auf Anfrage.
Einzelleistungen je Person, Arbeitsplatz oder Fall
Wir belehren Beschäftigte im Umgang mit Lebensmitteln, als Selbstlernmodul mit ärztlicher Bestätigung oder als Video-Termin.
Rechtsgrundlage
§ 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Abrechnung
Je Person. Die Konditionen nennen wir auf Anfrage.
Jeder Arbeitgeber muss für jede Tätigkeit beurteilen, welchen Gefährdungen eine schwangere oder stillende Frau ausgesetzt wäre, unabhängig davon, ob aktuell Frauen beschäftigt sind. Wir erfassen die Tätigkeiten gebündelt nach Arbeitsbereichen über einen geführten Fragebogen und erstellen die Beurteilung mit Schutzmaßnahmen.
Rechtsgrundlage
§ 10 Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Abrechnung
Je Betrieb, gebündelt nach Arbeitsbereichen und Tätigkeiten. Die Konditionen nennen wir auf Anfrage.
Beschäftigte laden Fotos und einen Fragebogen zum Arbeitsplatz hoch. Wir werten sie anhand einer ergonomischen Checkliste aus und erstellen einen Bericht mit Empfehlungen.
Rechtsgrundlage
§ 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG); bei Telearbeitsplätzen § 1 Abs. 4, § 3 und Anhang Nr. 6 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV); Anhang Teil 4 Abs. 2 Nr. 1 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Abrechnung
Je Arbeitsplatz, ohne Vor-Ort-Termin. Die Konditionen nennen wir auf Anfrage.
Wer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig war, dem muss der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten. Wir führen die Gespräche per Video, erstellen den Stufenplan und begleiten die Rückkehr.
Rechtsgrundlage
§ 167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)
Abrechnung
Je Fall, vom Erstgespräch bis zum Abschluss. Die Konditionen nennen wir auf Anfrage.
Projekte
Wir befragen online, werten nach Belastungsfaktoren aus und liefern Maßnahmenvorschläge und Abschlussbericht als Nachweis.
Rechtsgrundlage
§§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Abrechnung
Einmalig, nach Betriebsgröße. Die Konditionen nennen wir auf Anfrage.
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Leistungen, deren Aufwand vom Einzelfall abhängt, etwa Begehungen außerhalb der Region Ingolstadt und München, Nachweismappen für Ausschreibungen oder arbeitsmedizinische Sonderthemen, kalkulieren wir nach Aufwand. Den Preis erfahren Sie vor der Beauftragung.
Angaben zu Rechtsgrundlagen sind allgemeine Information und keine Rechtsberatung.
Anfrage
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Pauschalangebote
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Nach der DGUV Regel 100-001 (Abschnitt 2.3.1) kann eine elektronische Unterweisung die Unterweisung nach § 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) abdecken, wenn die Inhalte auf die Gefährdungsbeurteilung abgestimmt sind, ein Abschluss-Check den Lernerfolg belegt, die Teilnahme dokumentiert wird und Rückfragen an eine fachkundige Person möglich sind. Arbeitsplatz- und gerätebezogene Unterweisungen ergänzt der Arbeitgeber vor Ort. Bei uns bestätigt ein Facharzt für Arbeitsmedizin jeden Nachweis und beantwortet Rückfragen der Teilnehmenden.
Für Büro, Handel und Verwaltung (Betreuungsgruppe III) gibt es die Grundbetreuung zum festen Monatsbetrag, gestaffelt nach Betriebsgröße; den Betrag nennen wir Ihnen auf Anfrage. Enthalten sind Bestellung, Erstbegehung, Gefährdungsbeurteilung, Beratung im Video-Termin, Fristenüberwachung und der Jahresbericht.
Die vereinfachte Betreuung nach Anlage 1 gilt jetzt bis 20 Beschäftigte statt bis 10. Für diese Betriebe werden keine Einsatzstunden mehr berechnet. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützen bei der Gefährdungsbeurteilung, bei uns in der Regel in einem gemeinsamen Termin; danach folgt Betreuung bei besonderen Anlässen. Die Unterstützung ist bei wesentlichen Änderungen, spätestens alle drei Jahre zu wiederholen. Ab 21 Beschäftigten bleibt es bei der Regelbetreuung nach Anlage 2 mit 2,5, 1,5 oder 0,5 Stunden je Beschäftigtem und Jahr; Betriebsarzt und Fachkraft übernehmen davon jeweils mindestens 20 Prozent. Neu ist, dass bis zu einem Drittel der Betreuung digital erbracht werden darf, sobald der Betrieb durch eine Erstbegehung bekannt ist.
Die Preise richten sich nach Beschäftigtenzahl und Staffel. Sie erhalten sie vor der Beauftragung schriftlich in einem unverbindlichen Angebot mit allen Positionen.
Alle Leistungen mit klar abgrenzbarem Umfang bieten wir als Pauschale an, auch Fälle im betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM), die Mutterschutzbeurteilung und den Arbeitsschutzausschuss. Nach Aufwand kalkulieren wir nur Leistungen, deren Umfang vom Einzelfall abhängt, etwa Begehungen außerhalb der Region, Nachweismappen für Ausschreibungen und arbeitsmedizinische Sonderthemen. Den Preis erfahren Sie vor der Beauftragung.
Zugänge für Online-Leistungen richten wir nach Absprache ein. Video-Termine und Termine im Betrieb stimmen wir mit Ihnen ab. Nennen Sie uns bei der Anfrage den Termin, bis zu dem Sie den Nachweis benötigen.
Quellen
Die folgenden Gesetzestexte und Veröffentlichungen der zuständigen Stellen sind die Grundlage unserer Angaben; sie sind jeweils im Wortlaut nachlesbar.
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung — Grundlage der Grundbetreuung, 2026 neu gefasst (Inkrafttreten je Unfallversicherungsträger).
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung — erläutert die Neufassung mit Beispielen aus Betrieben.
§ 10 MuSchG — Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Bundesministerium der Justiz — verlangt die Mutterschutzbeurteilung für jede Tätigkeit, unabhängig von einer Schwangerschaft.
Mutterschutzregel zur Gefährdungsbeurteilung
Ausschuss für Mutterschutz beim Bundesfamilienministerium — Maßstab für Inhalt und Umfang der Beurteilung.
§ 11 ASiG — Arbeitsschutzausschuss
Bundesministerium der Justiz — ab 21 Beschäftigten vierteljährlich einzuberufen.
§ 43 IfSG — Belehrung und Bescheinigung
Bundesministerium der Justiz — Grundlage der Belehrung für Lebensmittelpersonal.
§ 167 SGB IX — Prävention und BEM
Bundesministerium der Justiz — Pflicht zum Eingliederungsmanagement nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit.
Bundesministerium der Justiz — Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze, auch an Telearbeitsplätzen.
Alle Verweise wurden zuletzt am 14. September 2026 geprüft. Sie führen auf die Seiten der jeweiligen Herausgeber.
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