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Betriebsärztliche Betreuung

Digitale betriebsärztliche Betreuung und telemedizinische Vorsorge

Digitale betriebsärztliche Betreuung ist möglich, aber nicht für jede Leistung. Der Beitrag trennt die digitalen Anteile der Betreuung nach DGUV Vorschrift 2 von der telemedizinischen Vorsorge nach AMR 3.4 und nennt die Präsenzpflichten.

Videokonferenz am Laptop in einem Büro, Person von hinten
Inhalt
  1. Zwei Rechtsbereiche
  2. Digitale Anteile in der Betreuung
  3. Telemedizinische Vorsorge nach AMR 3.4
  4. Voraussetzungen und Rechte der Beschäftigten
  5. Datenschutz und Dokumentation
  6. Entscheidung je Leistung

Zwei Rechtsbereiche

Bei Videoterminen sind zwei Leistungen zu unterscheiden: die betriebsärztliche Betreuung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und der DGUV Vorschrift 2, also Beratung, Begehung, Mitwirkung an der Gefährdungsbeurteilung und im Arbeitsschutzausschuss. Die zweite Leistung ist die arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Für die erste gilt § 6 der DGUV Vorschrift 2, für die zweite die Arbeitsmedizinische Regel AMR 3.4. Die Zulässigkeit eines digitalen Beratungsanteils im Betreuungsvertrag sagt nichts darüber, ob ein Vorsorgetermin per Video stattfinden darf.

Digitale Anteile in der Betreuung

§ 6 Abs. 1 des Mustertexts der DGUV Vorschrift 2 verlangt die Betreuung grundsätzlich in Präsenz, persönlich durch Betriebsarzt und Fachkraft; sie ist digital nicht möglich, wenn Sachgründe die Anwesenheit im Betrieb erfordern. In der Regelbetreuung nach Anlage 1 und 2 ist nach § 6 Abs. 2 bis zu ein Drittel der Leistungen digital möglich, wenn der Betrieb durch eine Erstbegehung bekannt ist und die Voraussetzungen vorliegen; der Träger kann einen höheren Anteil bis zu 50 Prozent zulassen. In der alternativen Betreuung entscheidet der Unternehmer anhand seiner Gefährdungsbeurteilung. Digitale Leistungen sind im Bericht zu dokumentieren. Beratung, Besprechungen und die Teilnahme am Arbeitsschutzausschuss eignen sich für Video; Begehungen nicht.

Telemedizinische Vorsorge nach AMR 3.4

Die AMR 3.4 wurde am 27. Januar 2026 bekannt gemacht und am 28. Juli 2026 geändert. Danach gilt: Die erstmalige Pflicht- oder Angebotsvorsorge von Beschäftigten im Betrieb ist ein Präsenztermin; dasselbe gilt für jeden weiteren Vorsorgeanlass, der im Betrieb erstmals ausgelöst wird, und für die erste Vorsorge nach einem Wechsel des Betriebsarztes. Weitere Vorsorgetermine, vor allem beratende Gespräche ohne Untersuchungsbedarf, können telemedizinisch stattfinden, wenn das im Einzelfall ärztlich vertretbar ist. Eine erste Wunschvorsorge kann telemedizinisch erfolgen.

Voraussetzungen und Rechte der Beschäftigten

Vor einer telemedizinischen Vorsorge ist die beschäftigte Person über die Besonderheiten aufzuklären, auch darüber, dass sie einen Präsenztermin verlangen kann; diesem Wunsch ist zu entsprechen. Arbeitgeber und Betriebsarzt stimmen ab, ob die betrieblichen Voraussetzungen vorliegen: ungestörte, vertrauliche Räume auf beiden Seiten, geeignete Kommunikationsmedien, Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse. Untersuchungen wie Hörtest oder Lungenfunktion können an qualifizierte nichtärztliche Personen vor Ort delegiert werden; die ärztliche Verantwortung bleibt. Ergibt sich während des Termins Untersuchungsbedarf, wird ein Präsenztermin nachgeholt; die Bescheinigung wird erst danach ausgestellt. Eine generelle telemedizinische Vorsorge für alle Beschäftigten ohne Einzelfallprüfung ist unzulässig.

Datenschutz und Dokumentation

Die ärztliche Schweigepflicht gilt unabhängig vom Kommunikationsweg. Die eingesetzten Medien müssen eine vertrauliche Übertragung sicherstellen; die AMR 3.4 verweist auf die Anforderungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung an telemedizinische Leistungen und die Hinweise der Bundesärztekammer. Die Entscheidung für einen telemedizinischen Termin und ihre Begründung werden dokumentiert.

Entscheidung je Leistung

Bei jeder Anfrage ist zu klären, ob es um Beratung, Gefährdungsbeurteilung, Begehung, Vorsorge oder Eignungsbeurteilung geht. Beratung, Befragungen und Schulungen führen wir bundesweit per Video durch. Begehungen, Eignungsbeurteilungen und die erstmalige Pflicht- oder Angebotsvorsorge finden im Betrieb statt; Folgevorsorge ist per Video nur in den Grenzen der AMR 3.4 möglich. Eine Übersicht der Regeln für Vorsorgetermine steht im Beitrag Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge.

Fragen zu diesem Beitrag

Ist die betriebsärztliche Betreuung vollständig per Video zulässig?

Nein. Der Mustertext der DGUV Vorschrift 2 erlaubt in der Regelbetreuung bis zu ein Drittel digitale Leistungen, bei entsprechender Trägerregel bis zu 50 Prozent, und nur nach einer Erstbegehung.

Kann eine erste Pflichtvorsorge per Video erfolgen?

Nein. Nach der AMR 3.4 in der Fassung vom 28. Juli 2026 ist die erstmalige Pflicht- oder Angebotsvorsorge im Betrieb ein Präsenztermin.

Sind digitale Beratung und telemedizinische Vorsorge dasselbe?

Nein. Die Beratung richtet sich nach § 6 DGUV Vorschrift 2, die Vorsorge nach der ArbMedVV und der AMR 3.4.

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Rechtsgrundlagen und Quellen

Grundlage dieses Beitrags sind die folgenden Gesetzestexte und Veröffentlichungen der zuständigen Stellen; sie sind jeweils im Wortlaut nachlesbar.

DGUV Vorschrift 2 — Mustertext (Stand Dezember 2025)

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung — § 2 Bestellung und Schwellenwerte, § 5 Bericht, § 6 digitale Technologien, Anlagen 1 bis 4.

DGUV Vorschrift 2 — Übersicht und Inkrafttreten

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung — Beschluss vom 28. November 2024, trägerspezifische Fassungen seit 2025.

AMR 3.4 — Digitale Anwendungen und telemedizinische Vorsorge

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin — Bekanntmachung 27. Januar 2026, Änderung 28. Juli 2026; Präsenztermin bei erstmaliger Vorsorge, nach Betriebsarztwechsel und auf Verlangen.

ArbMedVV — Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Bundesministerium der Justiz — Begriffe (§ 2), Pflichten des Arbeitgebers und Vorsorgekartei (§ 3), Wunschvorsorge (§ 5a), Bescheinigung (§ 6); Fassung vom 11. Mai 2026.

Verweise geprüft im Oktober 2026. Sie führen auf die Seiten der jeweiligen Herausgeber.

Betreuung mit Präsenz und Video kombinieren

Wir beginnen mit der Erstbegehung im Betrieb, beraten anschließend per Video, nehmen die Vorsorge im Betrieb vor und ordnen die Leistungen nach DGUV Vorschrift 2 und AMR 3.4 ein.

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