Zwei Rechtsbereiche
Bei Videoterminen sind zwei Leistungen zu unterscheiden: die betriebsärztliche Betreuung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und der DGUV Vorschrift 2, also Beratung, Begehung, Mitwirkung an der Gefährdungsbeurteilung und im Arbeitsschutzausschuss. Die zweite Leistung ist die arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Für die erste gilt § 6 der DGUV Vorschrift 2, für die zweite die Arbeitsmedizinische Regel AMR 3.4. Die Zulässigkeit eines digitalen Beratungsanteils im Betreuungsvertrag sagt nichts darüber, ob ein Vorsorgetermin per Video stattfinden darf.
Digitale Anteile in der Betreuung
§ 6 Abs. 1 des Mustertexts der DGUV Vorschrift 2 verlangt die Betreuung grundsätzlich in Präsenz, persönlich durch Betriebsarzt und Fachkraft; sie ist digital nicht möglich, wenn Sachgründe die Anwesenheit im Betrieb erfordern. In der Regelbetreuung nach Anlage 1 und 2 ist nach § 6 Abs. 2 bis zu ein Drittel der Leistungen digital möglich, wenn der Betrieb durch eine Erstbegehung bekannt ist und die Voraussetzungen vorliegen; der Träger kann einen höheren Anteil bis zu 50 Prozent zulassen. In der alternativen Betreuung entscheidet der Unternehmer anhand seiner Gefährdungsbeurteilung. Digitale Leistungen sind im Bericht zu dokumentieren. Beratung, Besprechungen und die Teilnahme am Arbeitsschutzausschuss eignen sich für Video; Begehungen nicht.
Telemedizinische Vorsorge nach AMR 3.4
Die AMR 3.4 wurde am 27. Januar 2026 bekannt gemacht und am 28. Juli 2026 geändert. Danach gilt: Die erstmalige Pflicht- oder Angebotsvorsorge von Beschäftigten im Betrieb ist ein Präsenztermin; dasselbe gilt für jeden weiteren Vorsorgeanlass, der im Betrieb erstmals ausgelöst wird, und für die erste Vorsorge nach einem Wechsel des Betriebsarztes. Weitere Vorsorgetermine, vor allem beratende Gespräche ohne Untersuchungsbedarf, können telemedizinisch stattfinden, wenn das im Einzelfall ärztlich vertretbar ist. Eine erste Wunschvorsorge kann telemedizinisch erfolgen.
Voraussetzungen und Rechte der Beschäftigten
Vor einer telemedizinischen Vorsorge ist die beschäftigte Person über die Besonderheiten aufzuklären, auch darüber, dass sie einen Präsenztermin verlangen kann; diesem Wunsch ist zu entsprechen. Arbeitgeber und Betriebsarzt stimmen ab, ob die betrieblichen Voraussetzungen vorliegen: ungestörte, vertrauliche Räume auf beiden Seiten, geeignete Kommunikationsmedien, Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse. Untersuchungen wie Hörtest oder Lungenfunktion können an qualifizierte nichtärztliche Personen vor Ort delegiert werden; die ärztliche Verantwortung bleibt. Ergibt sich während des Termins Untersuchungsbedarf, wird ein Präsenztermin nachgeholt; die Bescheinigung wird erst danach ausgestellt. Eine generelle telemedizinische Vorsorge für alle Beschäftigten ohne Einzelfallprüfung ist unzulässig.
Datenschutz und Dokumentation
Die ärztliche Schweigepflicht gilt unabhängig vom Kommunikationsweg. Die eingesetzten Medien müssen eine vertrauliche Übertragung sicherstellen; die AMR 3.4 verweist auf die Anforderungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung an telemedizinische Leistungen und die Hinweise der Bundesärztekammer. Die Entscheidung für einen telemedizinischen Termin und ihre Begründung werden dokumentiert.
Entscheidung je Leistung
Bei jeder Anfrage ist zu klären, ob es um Beratung, Gefährdungsbeurteilung, Begehung, Vorsorge oder Eignungsbeurteilung geht. Beratung, Befragungen und Schulungen führen wir bundesweit per Video durch. Begehungen, Eignungsbeurteilungen und die erstmalige Pflicht- oder Angebotsvorsorge finden im Betrieb statt; Folgevorsorge ist per Video nur in den Grenzen der AMR 3.4 möglich. Eine Übersicht der Regeln für Vorsorgetermine steht im Beitrag Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge.