Rechtsgrundlage und Auslöser
§ 167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) verpflichtet den Arbeitgeber, mit Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig oder teilweise arbeitsunfähig waren, das betriebliche Eingliederungsmanagement einzuleiten. Dabei ist zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Die Pflicht gilt für alle Beschäftigten, nicht nur für schwerbehinderte Menschen, und in jedem Betrieb unabhängig von seiner Größe. Maßgeblich sind die Fehlzeiten der zurückliegenden zwölf Monate, nicht das Kalenderjahr; die Ursache der Erkrankung spielt keine Rolle.
Beteiligte
- Die beschäftigte Person: Das Verfahren findet nur mit ihrer Zustimmung und unter ihrer Beteiligung statt. Sie kann es ablehnen oder jederzeit beenden.
- Betriebsrat oder Personalrat, bei schwerbehinderten Menschen zusätzlich die Schwerbehindertenvertretung.
- Eine Vertrauensperson eigener Wahl, die die beschäftigte Person nach § 167 Abs. 2 Satz 2 SGB IX hinzuziehen kann.
- Der Werks- oder Betriebsarzt, soweit erforderlich.
- Rehabilitationsträger und, bei schwerbehinderten Menschen, das Integrationsamt, wenn Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht kommen.
Ablauf
Die Unterlagen des Verfahrens werden getrennt von der Personalakte aufbewahrt. Gesundheitsdaten werden nur erhoben, soweit sie für das Verfahren erforderlich sind und eine Rechtsgrundlage besteht. Einzelheiten stehen im Beitrag BEM: Datenschutz und Dokumentation.
Rolle des Betriebsarztes
Der Betriebsarzt kennt die Arbeitsplätze und unterliegt der Schweigepflicht. Er beurteilt, welche Anforderungen des Arbeitsplatzes mit der gesundheitlichen Situation vereinbar sind und welche Anpassungen er empfiehlt, ohne Diagnosen gegenüber dem Arbeitgeber offenzulegen. Bei einer stufenweisen Wiedereingliederung kann er nach Einwilligung der beschäftigten Person die arbeitsplatzbezogene Abstimmung unterstützen; der medizinische Stufenplan wird mit den behandelnden Ärzten und den Leistungsträgern abgestimmt. Grundlage sind § 3 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), der die Beratung bei der Wiedereingliederung zu den Aufgaben des Betriebsarztes zählt, und § 167 Abs. 2 SGB IX. Die Unterschiede beider Verfahren erläutert der Beitrag BEM und stufenweise Wiedereingliederung.
Folgen eines unterlassenen Verfahrens
Das Gesetz sieht für ein unterlassenes Eingliederungsmanagement keine unmittelbare Sanktion vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 10. Dezember 2009, 2 AZR 400/08) ist es keine Wirksamkeitsvoraussetzung einer Kündigung, sondern Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Kündigt ein Arbeitgeber krankheitsbedingt, ohne ein Verfahren angeboten zu haben, verschärft sich seine Darlegungslast. Er muss zeigen, dass auch ein ordnungsgemäßes Verfahren keine milderen Mittel ergeben hätte. Die Auswirkungen sind im Einzelfall zu prüfen. Rehabilitationsträger und Integrationsämter können Arbeitgeber, die ein Eingliederungsmanagement einführen, nach § 167 Abs. 3 SGB IX durch Prämien oder einen Bonus fördern.
Aus der Praxis
Eine fehlerhafte Einladung gefährdet das Verfahren: Sie enthält den Hinweis auf Ziele und Daten nicht oder lässt die Freiwilligkeit nicht erkennen. Wir stellen Betrieben einen Ablauf für das betriebliche Eingliederungsmanagement mit Einladungsschreiben, Gesprächsleitfaden und Dokumentation zur Verfügung und führen die Gespräche auf Wunsch gemeinsam. Die Abstimmung mit behandelnden Ärzten und Rehabilitationsträgern erfolgt unabhängig vom Ort. Vor-Ort-Termine vereinbaren wir mit Betrieben im Raum Ingolstadt, München und Oberbayern; Beratung und Besprechungen sind bundesweit per Video möglich.