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Wiedereingliederung

Betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 167 SGB IX

Das betriebliche Eingliederungsmanagement ist anzubieten, wenn eine beschäftigte Person innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig war. Die Teilnahme ist freiwillig; Verfahren und Umgang mit Gesundheitsdaten erfordern klare Zuständigkeiten.

Gespräch über Unterlagen an einem runden Tisch, nur Hände sichtbar
Inhalt
  1. Rechtsgrundlage und Auslöser
  2. Beteiligte
  3. Ablauf
  4. Rolle des Betriebsarztes
  5. Folgen eines unterlassenen Verfahrens
  6. Aus der Praxis

Rechtsgrundlage und Auslöser

§ 167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) verpflichtet den Arbeitgeber, mit Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig oder teilweise arbeitsunfähig waren, das betriebliche Eingliederungsmanagement einzuleiten. Dabei ist zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Die Pflicht gilt für alle Beschäftigten, nicht nur für schwerbehinderte Menschen, und in jedem Betrieb unabhängig von seiner Größe. Maßgeblich sind die Fehlzeiten der zurückliegenden zwölf Monate, nicht das Kalenderjahr; die Ursache der Erkrankung spielt keine Rolle.

Beteiligte

  • Die beschäftigte Person: Das Verfahren findet nur mit ihrer Zustimmung und unter ihrer Beteiligung statt. Sie kann es ablehnen oder jederzeit beenden.
  • Betriebsrat oder Personalrat, bei schwerbehinderten Menschen zusätzlich die Schwerbehindertenvertretung.
  • Eine Vertrauensperson eigener Wahl, die die beschäftigte Person nach § 167 Abs. 2 Satz 2 SGB IX hinzuziehen kann.
  • Der Werks- oder Betriebsarzt, soweit erforderlich.
  • Rehabilitationsträger und, bei schwerbehinderten Menschen, das Integrationsamt, wenn Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht kommen.

Ablauf

SchrittInhalt 1. EinladungSchriftliche Einladung mit Hinweis auf die Ziele des Verfahrens, auf Art und Umfang der erhobenen Daten und auf die Freiwilligkeit; ohne den gesetzlichen Hinweis ist das Verfahren fehlerhaft. 2. ErstgesprächKlärung, welche Anforderungen des Arbeitsplatzes die Arbeitsunfähigkeit begünstigen und welche Veränderungen helfen können. 3. MaßnahmenEtwa Anpassung von Arbeitsplatz, Arbeitszeit oder Aufgaben, Hilfsmittel, Leistungen der Rehabilitationsträger; eine stufenweise Wiedereingliederung nach § 74 SGB V ist eine mögliche Maßnahme, aber kein Synonym für das BEM. 4. Umsetzung und AbschlussVereinbarung der Maßnahmen, Überprüfung nach einem geeigneten Zeitraum, Abschluss mit Dokumentation des Ergebnisses.

Die Unterlagen des Verfahrens werden getrennt von der Personalakte aufbewahrt. Gesundheitsdaten werden nur erhoben, soweit sie für das Verfahren erforderlich sind und eine Rechtsgrundlage besteht. Einzelheiten stehen im Beitrag BEM: Datenschutz und Dokumentation.

Rolle des Betriebsarztes

Der Betriebsarzt kennt die Arbeitsplätze und unterliegt der Schweigepflicht. Er beurteilt, welche Anforderungen des Arbeitsplatzes mit der gesundheitlichen Situation vereinbar sind und welche Anpassungen er empfiehlt, ohne Diagnosen gegenüber dem Arbeitgeber offenzulegen. Bei einer stufenweisen Wiedereingliederung kann er nach Einwilligung der beschäftigten Person die arbeitsplatzbezogene Abstimmung unterstützen; der medizinische Stufenplan wird mit den behandelnden Ärzten und den Leistungsträgern abgestimmt. Grundlage sind § 3 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), der die Beratung bei der Wiedereingliederung zu den Aufgaben des Betriebsarztes zählt, und § 167 Abs. 2 SGB IX. Die Unterschiede beider Verfahren erläutert der Beitrag BEM und stufenweise Wiedereingliederung.

Folgen eines unterlassenen Verfahrens

Das Gesetz sieht für ein unterlassenes Eingliederungsmanagement keine unmittelbare Sanktion vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 10. Dezember 2009, 2 AZR 400/08) ist es keine Wirksamkeitsvoraussetzung einer Kündigung, sondern Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Kündigt ein Arbeitgeber krankheitsbedingt, ohne ein Verfahren angeboten zu haben, verschärft sich seine Darlegungslast. Er muss zeigen, dass auch ein ordnungsgemäßes Verfahren keine milderen Mittel ergeben hätte. Die Auswirkungen sind im Einzelfall zu prüfen. Rehabilitationsträger und Integrationsämter können Arbeitgeber, die ein Eingliederungsmanagement einführen, nach § 167 Abs. 3 SGB IX durch Prämien oder einen Bonus fördern.

Aus der Praxis

Eine fehlerhafte Einladung gefährdet das Verfahren: Sie enthält den Hinweis auf Ziele und Daten nicht oder lässt die Freiwilligkeit nicht erkennen. Wir stellen Betrieben einen Ablauf für das betriebliche Eingliederungsmanagement mit Einladungsschreiben, Gesprächsleitfaden und Dokumentation zur Verfügung und führen die Gespräche auf Wunsch gemeinsam. Die Abstimmung mit behandelnden Ärzten und Rehabilitationsträgern erfolgt unabhängig vom Ort. Vor-Ort-Termine vereinbaren wir mit Betrieben im Raum Ingolstadt, München und Oberbayern; Beratung und Besprechungen sind bundesweit per Video möglich.

Fragen zu diesem Beitrag

Müssen die sechs Wochen am Stück sein?

Nein. § 167 Abs. 2 SGB IX erfasst Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen innerhalb eines Jahres, ununterbrochen oder wiederholt. Mehrere kurze Erkrankungen zählen zusammen.

Gilt die Pflicht auch in kleinen Betrieben ohne Betriebsrat?

Ja. Die Pflicht hängt nicht von der Betriebsgröße oder vom Bestehen einer Interessenvertretung ab. Ohne Betriebsrat führt der Arbeitgeber das Verfahren mit der beschäftigten Person, gegebenenfalls mit Vertrauensperson und Betriebsarzt.

Darf die beschäftigte Person das Verfahren ablehnen?

Ja. Das Eingliederungsmanagement ist für Beschäftigte freiwillig. Der Arbeitgeber muss es anbieten und die Ablehnung dokumentieren.

Erfährt der Arbeitgeber die Diagnose?

Nein. Eine Diagnose muss für ein BEM nicht offengelegt werden. Gesundheitsdaten dürfen nur im erforderlichen und rechtlich zulässigen Umfang verarbeitet werden; ärztliche Befunde bleiben vertraulich. Die beschäftigte Person entscheidet über freiwillige zusätzliche Angaben.

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Rechtsgrundlagen und Quellen

Grundlage dieses Beitrags sind die folgenden Gesetzestexte und Veröffentlichungen der zuständigen Stellen; sie sind jeweils im Wortlaut nachlesbar.

§ 167 SGB IX — Prävention

Bundesministerium der Justiz — Voraussetzungen des BEM (Abs. 2), Beteiligte, Vertrauensperson, Hinweis auf Ziele und Daten, Prämien (Abs. 3).

§ 74 SGB V — Stufenweise Wiedereingliederung

Bundesministerium der Justiz — schrittweise Rückkehr an den Arbeitsplatz während der Arbeitsunfähigkeit.

§ 3 ASiG — Aufgaben der Betriebsärzte

Bundesministerium der Justiz — Beratung bei der Wiedereingliederung als Aufgabe des Betriebsarztes.

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Amtsblatt der Europäischen Union — Art. 9 Verarbeitung von Gesundheitsdaten, Art. 5 Grundsätze.

Verweise geprüft im Oktober 2026. Sie führen auf die Seiten der jeweiligen Herausgeber.

Eingliederungsmanagement für Ihren Betrieb

Ablauf, Einladungsschreiben, Gespräche und arbeitsplatzbezogene Beurteilung; Abstimmung mit behandelnden Ärzten und Rehabilitationsträgern.

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