This page requires JavaScript to display.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Bildschirmarbeit und arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge

Bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten hat der Arbeitgeber Angebotsvorsorge mit einer Untersuchung der Augen und des Sehvermögens anzubieten. Der Beitrag ordnet Vorsorge, spezielle Sehhilfen und ergonomische Maßnahmen ein.

Ergonomischer Bildschirmarbeitsplatz: Person von hinten vor einem Monitor auf Schwenkarm, externe Tastatur und Maus, Fenster seitlich
Inhalt
  1. Bildschirmarbeit als Vorsorgeanlass
  2. Untersuchung der Augen und des Sehvermögens
  3. Spezielle Sehhilfen
  4. Ergonomie und Arbeitsstättenverordnung
  5. Dokumentation
  6. Aus der Praxis

Bildschirmarbeit als Vorsorgeanlass

Teil 4 des Anhangs der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) nennt Tätigkeiten an Bildschirmgeräten als Anlass für Angebotsvorsorge. Sie ist vor Aufnahme der Tätigkeit anzubieten und nach AMR 2.1 spätestens nach zwölf Monaten erneut, danach spätestens alle 36 Monate. Die Teilnahme ist freiwillig; das Angebot ist zu dokumentieren. Die Vorsorge dient Beratung und Prävention, nicht dem Nachweis einer Eignung für Büroarbeit.

Untersuchung der Augen und des Sehvermögens

Die Angebotsvorsorge enthält das Angebot einer angemessenen Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Erweist sich auf Grund der Angebotsvorsorge eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, so ist diese zu ermöglichen. Die AMR 14.1 konkretisiert, welche Untersuchungen angemessen sind. Beschäftigte erhalten das Ergebnis im Gespräch; der Arbeitgeber erhält die Vorsorgebescheinigung.

Spezielle Sehhilfen

Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten nach dem Anhang im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn die Angebotsvorsorge ergibt, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind. Eine spezielle Sehhilfe ist eine Sehhilfe, die auf die Entfernungen am Bildschirmarbeitsplatz abgestimmt ist; eine Alltagsbrille ist keine. Die Notwendigkeit stellt die Vorsorge fest, nicht ein Kostenvoranschlag des Optikers.

Ergonomie und Arbeitsstättenverordnung

Der Anhang der Arbeitsstättenverordnung enthält Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze: Bildschirm, Tastatur, Arbeitsfläche, Beleuchtung und Blendfreiheit, Software, Wechsel zwischen Tätigkeiten. Für Telearbeitsplätze gilt die Verordnung mit den in § 1 genannten Einschränkungen; für mobile Arbeit ohne eingerichteten Arbeitsplatz gelten das Arbeitsschutzgesetz und die Gefährdungsbeurteilung. Beschäftigte sind zur Nutzung der Arbeitsmittel zu unterweisen. Die Vorsorge ersetzt diese Maßnahmen nicht, sondern ergänzt sie.

Dokumentation

Angebot und Durchführung werden in der Vorsorgekartei nach § 3 Abs. 4 ArbMedVV festgehalten. Der Arbeitgeber erhält die Bescheinigung mit Anlass, Datum und nächstem Termin, keine Befunde. Änderungen der Arbeitsplätze, etwa neue Bildschirme oder der Wechsel ins Homeoffice, sind Anlass, die Gefährdungsbeurteilung zu prüfen.

Aus der Praxis

Angebotsvorsorge bei Bildschirmarbeit lässt sich mit anderen Anlässen an einem Termin verbinden. Da sie aus Beratung und einem Sehtest besteht, kommt für weitere Termine nach AMR 3.4 ein telemedizinischer Termin in Betracht, wenn das ärztlich vertretbar ist und der Sehtest vor Ort durch eine qualifizierte Person durchgeführt wird; die erstmalige Vorsorge im Betrieb bleibt ein Präsenztermin. Vor-Ort-Termine vereinbaren wir mit Betrieben im Raum Ingolstadt, München und Oberbayern; Beratung und Besprechungen sind bundesweit per Video möglich.

Fragen zu diesem Beitrag

Ist Vorsorge bei Bildschirmarbeit verpflichtend anzubieten?

Ja. Tätigkeiten an Bildschirmgeräten sind ein Anlass für Angebotsvorsorge; der Arbeitgeber muss sie anbieten und das Angebot dokumentieren. Die Teilnahme ist freiwillig.

Muss jede Brille vom Arbeitgeber bezahlt werden?

Nein. Die Pflicht betrifft spezielle Sehhilfen für die Bildschirmarbeit, wenn die Vorsorge ihre Notwendigkeit feststellt und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.

Gilt das auch im Homeoffice?

Ja. Die Angebotsvorsorge knüpft an die Tätigkeit an Bildschirmgeräten an, nicht an den Ort. Für Telearbeitsplätze gilt die Arbeitsstättenverordnung mit den Einschränkungen des § 1, für mobile Arbeit gelten das Arbeitsschutzgesetz und die Gefährdungsbeurteilung.

Alle Fragen nach Thema →

Rechtsgrundlagen und Quellen

Grundlage dieses Beitrags sind die folgenden Gesetzestexte und Veröffentlichungen der zuständigen Stellen; sie sind jeweils im Wortlaut nachlesbar.

Anhang der ArbMedVV — Anlässe für Pflicht- und Angebotsvorsorge

Bundesministerium der Justiz — Teil 1 Gefahrstoffe und Feuchtarbeit, Teil 2 biologische Arbeitsstoffe, Teil 3 physikalische Einwirkungen, Teil 4 sonstige Tätigkeiten.

ArbMedVV — Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Bundesministerium der Justiz — Begriffe (§ 2), Pflichten des Arbeitgebers und Vorsorgekartei (§ 3), Wunschvorsorge (§ 5a), Bescheinigung (§ 6); Fassung vom 11. Mai 2026.

AMR 2.1 — Fristen für die Veranlassung und das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin — erste Vorsorge vor Aufnahme, zweite Vorsorge nach 6, 12 oder 24 Monaten, weitere spätestens nach 36 Monaten; Änderung Juli 2025.

Anhang der Arbeitsstättenverordnung

Bundesministerium der Justiz — Nr. 6 Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen.

AMR 14.1 — Angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin — Inhalt der Untersuchung bei Bildschirmarbeit.

Verweise geprüft im Oktober 2026. Sie führen auf die Seiten der jeweiligen Herausgeber.

Angebotsvorsorge für Bildschirmarbeitsplätze

Sehtest und Beratung als Sammeltermin im Betrieb, Dokumentation des Angebots, Beratung zu speziellen Sehhilfen.

Unpacking...