Bildschirmarbeit als Vorsorgeanlass
Teil 4 des Anhangs der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) nennt Tätigkeiten an Bildschirmgeräten als Anlass für Angebotsvorsorge. Sie ist vor Aufnahme der Tätigkeit anzubieten und nach AMR 2.1 spätestens nach zwölf Monaten erneut, danach spätestens alle 36 Monate. Die Teilnahme ist freiwillig; das Angebot ist zu dokumentieren. Die Vorsorge dient Beratung und Prävention, nicht dem Nachweis einer Eignung für Büroarbeit.
Untersuchung der Augen und des Sehvermögens
Die Angebotsvorsorge enthält das Angebot einer angemessenen Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Erweist sich auf Grund der Angebotsvorsorge eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, so ist diese zu ermöglichen. Die AMR 14.1 konkretisiert, welche Untersuchungen angemessen sind. Beschäftigte erhalten das Ergebnis im Gespräch; der Arbeitgeber erhält die Vorsorgebescheinigung.
Spezielle Sehhilfen
Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten nach dem Anhang im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn die Angebotsvorsorge ergibt, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind. Eine spezielle Sehhilfe ist eine Sehhilfe, die auf die Entfernungen am Bildschirmarbeitsplatz abgestimmt ist; eine Alltagsbrille ist keine. Die Notwendigkeit stellt die Vorsorge fest, nicht ein Kostenvoranschlag des Optikers.
Ergonomie und Arbeitsstättenverordnung
Der Anhang der Arbeitsstättenverordnung enthält Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze: Bildschirm, Tastatur, Arbeitsfläche, Beleuchtung und Blendfreiheit, Software, Wechsel zwischen Tätigkeiten. Für Telearbeitsplätze gilt die Verordnung mit den in § 1 genannten Einschränkungen; für mobile Arbeit ohne eingerichteten Arbeitsplatz gelten das Arbeitsschutzgesetz und die Gefährdungsbeurteilung. Beschäftigte sind zur Nutzung der Arbeitsmittel zu unterweisen. Die Vorsorge ersetzt diese Maßnahmen nicht, sondern ergänzt sie.
Dokumentation
Angebot und Durchführung werden in der Vorsorgekartei nach § 3 Abs. 4 ArbMedVV festgehalten. Der Arbeitgeber erhält die Bescheinigung mit Anlass, Datum und nächstem Termin, keine Befunde. Änderungen der Arbeitsplätze, etwa neue Bildschirme oder der Wechsel ins Homeoffice, sind Anlass, die Gefährdungsbeurteilung zu prüfen.
Aus der Praxis
Angebotsvorsorge bei Bildschirmarbeit lässt sich mit anderen Anlässen an einem Termin verbinden. Da sie aus Beratung und einem Sehtest besteht, kommt für weitere Termine nach AMR 3.4 ein telemedizinischer Termin in Betracht, wenn das ärztlich vertretbar ist und der Sehtest vor Ort durch eine qualifizierte Person durchgeführt wird; die erstmalige Vorsorge im Betrieb bleibt ein Präsenztermin. Vor-Ort-Termine vereinbaren wir mit Betrieben im Raum Ingolstadt, München und Oberbayern; Beratung und Besprechungen sind bundesweit per Video möglich.