Zwei Beurteilungen, zwei Ziele
Arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) dient der Früherkennung und Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen. Das Ergebnis bleibt bei der beschäftigten Person; der Arbeitgeber erhält die Bescheinigung über die Teilnahme. Nach § 2 Abs. 1 ArbMedVV umfasst die Vorsorge nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung. Eine Eignungsbeurteilung betrifft dagegen die Frage, ob eine Person bestimmte Tätigkeitsanforderungen ohne Gefahr für sich, für Dritte oder für die Sicherheit des Betriebs erfüllen kann.
Zulässige Grundlage im Betrieb
Eine Eignungsbeurteilung setzt einen legitimen, verhältnismäßigen und tätigkeitsbezogen begründeten Anlass sowie eine zulässige Rechtsgrundlage voraus. Für das Steuern von Flurförderzeugen verlangt § 7 DGUV Vorschrift 68, für Kranführer § 29 DGUV Vorschrift 52 den Einsatz geeigneter Personen. Aus dem Begriff „geeignet“ folgt jedoch nicht automatisch, dass jede Person ärztlich zu untersuchen ist; betriebliche Qualifikation, Unterweisung und ärztliche Eignungsaussage sind zu unterscheiden. Ob eine ärztliche Beurteilung erforderlich ist, prüft der Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung. Eine pauschale arbeitsvertragliche Klausel oder eine formal eingeholte Einwilligung ersetzt diese Prüfung nicht. Die DGUV Information 250-010 beschreibt die rechtlichen Grenzen.
Inhalt der Beurteilung
Für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten orientiert sich die Beurteilung an der DGUV Empfehlung E FSÜ (vormals G 25): Sehvermögen einschließlich Dämmerungssehen und Gesichtsfeld, Hörvermögen, Gleichgewicht, Reaktions- und Konzentrationsfähigkeit, Herz-Kreislauf-System sowie Erkrankungen, die zu plötzlichen Bewusstseinsstörungen führen können. Die Empfehlung ist eine fachliche Orientierung, keine Rechtsvorschrift. Für Arbeiten mit Absturzgefahr (E ABS, vormals G 41) und für Atemschutzgeräteträger (E ASG, vormals G 26) gelten eigene Empfehlungen; bei Atemschutz kommen die Vorsorgeanlässe des ArbMedVV-Anhangs hinzu. Art und Umfang der Untersuchung richten sich nach der konkreten Tätigkeit und Indikation.
Ergebnis und Datenschutz
Der Arbeitgeber erhält bei einer zulässig veranlassten Beurteilung die Eignungsaussage, gegebenenfalls mit Auflagen wie einer Sehhilfe oder einer Beschränkung auf bestimmte Geräte, und den Zeitpunkt der nächsten Beurteilung. Diagnosen und Messwerte verbleiben in der ärztlichen Dokumentation; die Weitergabe richtet sich nach dem Datenschutzrecht und der ärztlichen Schweigepflicht und ist auf das Erforderliche zu begrenzen. Vorsorge und Eignungsbeurteilung können aus betrieblichen Gründen an einem Termin stattfinden, werden aber getrennt dokumentiert und bescheinigt; § 3 Abs. 3 ArbMedVV verlangt, dass die unterschiedlichen Zwecke für die beschäftigte Person erkennbar bleiben. Welche Vorsorgearten es gibt und was sie bescheinigen, beschreibt der Beitrag Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge.
Wiederholung
Aus einer DGUV Empfehlung folgt keine gesetzliche Wiederholungsfrist. Ob und in welchen Abständen eine erneute Beurteilung erfolgt, legt der Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung und der Grundlage der Beurteilung fest. Die Empfehlungen nennen dafür Orientierungswerte, die vom Alter und vom Befund abhängen. Unterweisung, sichere Arbeitsmittel und Einsatzorganisation bestehen unabhängig davon fort. Für Flurförderzeuge und Krane beschreibt der Beitrag Stapler und Krane: Eignung prüfen die betriebliche Seite.
Aus der Praxis
Ein Beispiel für eine Auflage ist eine Sehhilfe: Auch wer im Alltag keine Sehhilfe benötigt, kann die Anforderungen an Sehschärfe und Dämmerungssehen für das Führen von Flurförderzeugen verfehlen. Fragen zu Medikamenten, die die Reaktionsfähigkeit beeinflussen, werden im Gespräch geklärt und erscheinen nicht in der Mitteilung an den Arbeitgeber. Sammeltermine für Eignungsbeurteilungen führen wir im Betrieb durch. Vor-Ort-Termine vereinbaren wir mit Betrieben im Raum Ingolstadt, München und Oberbayern; Beratung und Besprechungen sind bundesweit per Video möglich.