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Eignungsbeurteilung

Eignungsbeurteilung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten (vormals G 25)

Ärztliche Eignungsbeurteilungen sind nur auf einer tragfähigen, verhältnismäßigen und tätigkeitsbezogenen Grundlage zulässig. Sie folgen anderen Regeln als die arbeitsmedizinische Vorsorge, auch wenn beide beim Betriebsarzt stattfinden.

Sehtest an einem Prüfgerät, im Hintergrund ein Lager mit Gabelstapler
Inhalt
  1. Zwei Beurteilungen, zwei Ziele
  2. Zulässige Grundlage im Betrieb
  3. Inhalt der Beurteilung
  4. Ergebnis und Datenschutz
  5. Wiederholung
  6. Aus der Praxis

Zwei Beurteilungen, zwei Ziele

Arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) dient der Früherkennung und Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen. Das Ergebnis bleibt bei der beschäftigten Person; der Arbeitgeber erhält die Bescheinigung über die Teilnahme. Nach § 2 Abs. 1 ArbMedVV umfasst die Vorsorge nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung. Eine Eignungsbeurteilung betrifft dagegen die Frage, ob eine Person bestimmte Tätigkeitsanforderungen ohne Gefahr für sich, für Dritte oder für die Sicherheit des Betriebs erfüllen kann.

Arbeitsmedizinische VorsorgeEignungsbeurteilung ZielGesundheit der beschäftigten PersonSchutz der Person, Dritter und der Sicherheit des Betriebs GrundlageArbMedVV mit AnhangRechtsvorschrift, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag oder Einwilligung, jeweils mit tätigkeitsbezogenem Anlass und Verhältnismäßigkeit Ergebnis an den ArbeitgeberBescheinigung über die TeilnahmeEignungsaussage mit Auflagen und Frist, auf das Erforderliche begrenzt TeilnahmePflichtvorsorge als Voraussetzung der Tätigkeit; Angebots- und Wunschvorsorge freiwilligVoraussetzung der Tätigkeit, soweit die Grundlage sie verlangt BeispieleLärm, Gefahrstoffe, Bildschirmarbeit, biologische ArbeitsstoffeFlurförderzeuge, Krane, Werksverkehr, Überwachungstätigkeiten, Absturzgefahr, Atemschutz

Zulässige Grundlage im Betrieb

Eine Eignungsbeurteilung setzt einen legitimen, verhältnismäßigen und tätigkeitsbezogen begründeten Anlass sowie eine zulässige Rechtsgrundlage voraus. Für das Steuern von Flurförderzeugen verlangt § 7 DGUV Vorschrift 68, für Kranführer § 29 DGUV Vorschrift 52 den Einsatz geeigneter Personen. Aus dem Begriff „geeignet“ folgt jedoch nicht automatisch, dass jede Person ärztlich zu untersuchen ist; betriebliche Qualifikation, Unterweisung und ärztliche Eignungsaussage sind zu unterscheiden. Ob eine ärztliche Beurteilung erforderlich ist, prüft der Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung. Eine pauschale arbeitsvertragliche Klausel oder eine formal eingeholte Einwilligung ersetzt diese Prüfung nicht. Die DGUV Information 250-010 beschreibt die rechtlichen Grenzen.

Inhalt der Beurteilung

Für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten orientiert sich die Beurteilung an der DGUV Empfehlung E FSÜ (vormals G 25): Sehvermögen einschließlich Dämmerungssehen und Gesichtsfeld, Hörvermögen, Gleichgewicht, Reaktions- und Konzentrationsfähigkeit, Herz-Kreislauf-System sowie Erkrankungen, die zu plötzlichen Bewusstseinsstörungen führen können. Die Empfehlung ist eine fachliche Orientierung, keine Rechtsvorschrift. Für Arbeiten mit Absturzgefahr (E ABS, vormals G 41) und für Atemschutzgeräteträger (E ASG, vormals G 26) gelten eigene Empfehlungen; bei Atemschutz kommen die Vorsorgeanlässe des ArbMedVV-Anhangs hinzu. Art und Umfang der Untersuchung richten sich nach der konkreten Tätigkeit und Indikation.

Ergebnis und Datenschutz

Der Arbeitgeber erhält bei einer zulässig veranlassten Beurteilung die Eignungsaussage, gegebenenfalls mit Auflagen wie einer Sehhilfe oder einer Beschränkung auf bestimmte Geräte, und den Zeitpunkt der nächsten Beurteilung. Diagnosen und Messwerte verbleiben in der ärztlichen Dokumentation; die Weitergabe richtet sich nach dem Datenschutzrecht und der ärztlichen Schweigepflicht und ist auf das Erforderliche zu begrenzen. Vorsorge und Eignungsbeurteilung können aus betrieblichen Gründen an einem Termin stattfinden, werden aber getrennt dokumentiert und bescheinigt; § 3 Abs. 3 ArbMedVV verlangt, dass die unterschiedlichen Zwecke für die beschäftigte Person erkennbar bleiben. Welche Vorsorgearten es gibt und was sie bescheinigen, beschreibt der Beitrag Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge.

Wiederholung

Aus einer DGUV Empfehlung folgt keine gesetzliche Wiederholungsfrist. Ob und in welchen Abständen eine erneute Beurteilung erfolgt, legt der Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung und der Grundlage der Beurteilung fest. Die Empfehlungen nennen dafür Orientierungswerte, die vom Alter und vom Befund abhängen. Unterweisung, sichere Arbeitsmittel und Einsatzorganisation bestehen unabhängig davon fort. Für Flurförderzeuge und Krane beschreibt der Beitrag Stapler und Krane: Eignung prüfen die betriebliche Seite.

Aus der Praxis

Ein Beispiel für eine Auflage ist eine Sehhilfe: Auch wer im Alltag keine Sehhilfe benötigt, kann die Anforderungen an Sehschärfe und Dämmerungssehen für das Führen von Flurförderzeugen verfehlen. Fragen zu Medikamenten, die die Reaktionsfähigkeit beeinflussen, werden im Gespräch geklärt und erscheinen nicht in der Mitteilung an den Arbeitgeber. Sammeltermine für Eignungsbeurteilungen führen wir im Betrieb durch. Vor-Ort-Termine vereinbaren wir mit Betrieben im Raum Ingolstadt, München und Oberbayern; Beratung und Besprechungen sind bundesweit per Video möglich.

Fragen zu diesem Beitrag

Muss jede Person vor dem Staplerfahren eine Untersuchung nach E FSÜ (vormals G 25) machen?

Nein. Die DGUV Empfehlung E FSÜ (vormals G 25) begründet keine Untersuchungspflicht. Erforderlich ist ein eigenständiger, tätigkeitsbezogener und verhältnismäßiger Anlass auf einer zulässigen Grundlage, den der Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung prüft.

Kann eine Vorsorge als Eignungsnachweis dienen?

Nein. Nach § 2 Abs. 1 ArbMedVV umfasst die Vorsorge keinen Eignungsnachweis. Für die Eignung ist eine eigene Beurteilung mit eigener Grundlage erforderlich; aus betrieblichen Gründen können beide am selben Termin stattfinden, sofern die Zwecke erkennbar getrennt bleiben.

Erfährt der Arbeitgeber die Diagnose?

Nein. Diagnosen und Messwerte verbleiben in der ärztlichen Dokumentation. Der Arbeitgeber erhält die Eignungsaussage mit Auflagen und Frist; die Übermittlung ist auf das Erforderliche zu begrenzen.

Gilt die frühere Untersuchung (vormals G 25) noch?

Ja, unter neuer Bezeichnung. Die DGUV Grundsätze wurden durch die DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen abgelöst. Die Beurteilung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten heißt heute E FSÜ (vormals G 25); der medizinische Inhalt ist im Wesentlichen gleich geblieben.

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Rechtsgrundlagen und Quellen

Grundlage dieses Beitrags sind die folgenden Gesetzestexte und Veröffentlichungen der zuständigen Stellen; sie sind jeweils im Wortlaut nachlesbar.

ArbMedVV — Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Bundesministerium der Justiz — Begriffe (§ 2), Pflichten des Arbeitgebers und Vorsorgekartei (§ 3), Wunschvorsorge (§ 5a), Bescheinigung (§ 6); Fassung vom 11. Mai 2026.

DGUV Information 250-010 — Eignungsbeurteilungen in der betrieblichen Praxis

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung — Anlass, Rechtsgrundlage, Verhältnismäßigkeit, Datenschutz, Abgrenzung zur Vorsorge.

DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung — E FSÜ (vormals G 25), E ABS (vormals G 41), E ASG (vormals G 26).

DGUV Vorschriften 52 (Krane) und 68 (Flurförderzeuge)

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung — Anforderungen an den Einsatz geeigneter Personen; verbindlich in der Fassung des zuständigen Trägers.

BetrSichV — Betriebssicherheitsverordnung

Bundesministerium der Justiz — Anforderungen an Beschäftigte, die Arbeitsmittel benutzen, Unterweisung.

Verweise geprüft im Oktober 2026. Sie führen auf die Seiten der jeweiligen Herausgeber.

Eignungsbeurteilungen für Ihren Betrieb

Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten, Absturzgefahr, Atemschutz; als Sammeltermin im Betrieb, nach Prüfung der Grundlage.

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