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Belehrung IfSG

Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz

Für Beschäftigte mit Tätigkeiten nach § 42 Infektionsschutzgesetz ist eine Belehrung nach § 43 IfSG erforderlich. Entscheidend sind der Zeitpunkt der Bescheinigung, die Abstimmung von Form und Ablauf mit dem zuständigen Gesundheitsamt und die Dokumentation der Folgebelehrung durch den Arbeitgeber.

Eine Papiertüte mit Backwaren wird mit Einmalhandschuhen über eine Edelstahltheke gereicht
Inhalt
  1. Betroffene Tätigkeiten
  2. Erstbelehrung und Folgebelehrung
  3. Form und Ablauf der Erstbelehrung
  4. Inhalt der Belehrung
  5. Nachweise im Betrieb
  6. Abgrenzung zu Hygiene und Vorsorge

Betroffene Tätigkeiten

§ 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) knüpft an die Tätigkeiten des § 42 IfSG an. Erfasst sind Personen, die die dort genannten Lebensmittel gewerbsmäßig herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen und dabei mit ihnen in Berührung kommen. Dazu zählen unter anderem Fleisch und Geflügel, Milch, Fisch und Krebstiere, Eiprodukte, Säuglings- und Kleinkindernahrung, Speiseeis, Backwaren mit nicht durchgebackener Füllung, Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden und Mayonnaisen sowie Sprossen und Keimlinge.

Erfasst ist außerdem jede Tätigkeit in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung. Darunter fallen Spül- und Hilfskräfte, Aushilfen und Saisonkräfte ebenso wie Köche. Maßgeblich ist, was jemand tatsächlich tut, nicht die Bezeichnung der Stelle. Auch ein Kontakt über Bedarfsgegenstände, etwa Arbeitsgeräte und Geschirr, kann die Pflicht auslösen; bei ausschließlichem Verkauf verpackter Ware ist anhand von § 42 IfSG zu prüfen, ob die Tätigkeit erfasst ist.

Erstbelehrung und Folgebelehrung

SchrittZuständigZeitpunktNachweis ErstbelehrungGesundheitsamt oder ein vom Gesundheitsamt beauftragter ArztVor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit; die Bescheinigung darf dann nicht älter als drei Monate seinBescheinigung nach § 43 Abs. 1 IfSG FolgebelehrungArbeitgeberNach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle zwei JahreDokumentation der Teilnahme AufbewahrungArbeitgeberFür die Dauer der BeschäftigungBescheinigung und letzte Belehrungsdokumentation an der Betriebsstätte; bei wechselnden Standorten genügt eine beglaubigte Abschrift oder Kopie

Die Fristen stehen in § 43 Abs. 1, 4 und 5 IfSG. Die Folgebelehrung darf der Arbeitgeber selbst durchführen oder einen Arzt damit beauftragen. Verantwortlich für Durchführung und Dokumentation bleibt er in jedem Fall. Die Dreimonatsfrist gilt für die erstmalige Aufnahme einer solchen Tätigkeit; eine ordnungsgemäß erteilte Bescheinigung behält danach ihre Gültigkeit, solange die Folgebelehrungen stattfinden.

Form und Ablauf der Erstbelehrung

Die Erstbelehrung erteilt nach § 43 Abs. 1 IfSG das Gesundheitsamt oder ein vom Gesundheitsamt beauftragter Arzt. Welche Form der Belehrung anerkannt wird, etwa ein Sammeltermin im Betrieb oder ein Video-Termin, und wie das Verfahren im Einzelnen abläuft, unterscheidet sich zwischen den Ländern und teilweise zwischen den einzelnen Gesundheitsämtern.

Form und Durchführung werden deshalb vor dem Termin mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgestimmt; die Einzelheiten klären sich im konkreten Beratungsfall. Eine Bescheinigung, die die zuständige Behörde nicht anerkennt, erfüllt die Nachweispflicht nicht. Ein Selbstlernmodul kann die Inhalte vermitteln, ersetzt aber für sich allein keine Erstbelehrung im Sinne des Gesetzes.

Inhalt der Belehrung

Gegenstand sind die Tätigkeitsverbote des § 42 IfSG, also die Erkrankungen und Krankheitszeichen, bei denen die Arbeit mit Lebensmitteln zu unterbleiben hat, die Pflicht, dem Arbeitgeber solche Hinderungsgründe unverzüglich mitzuteilen, und die Grundregeln der Hygiene. Die belehrte Person erklärt nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 IfSG in Textform, dass ihr keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Liegen Anhaltspunkte für Hinderungsgründe vor, darf die Bescheinigung erst nach einem ärztlichen Zeugnis ausgestellt werden.

Beschäftigte ohne ausreichende Deutschkenntnisse sind in einer Sprache zu belehren, die sie verstehen. Eine Belehrung, deren Inhalt nicht verstanden wurde, erfüllt den Zweck des Gesetzes nicht.

Nachweise im Betrieb

Bei einer Überprüfung durch die Behörde müssen folgende Nachweise vorliegen:

  • die Erstbelehrung aller Beschäftigten mit Tätigkeiten nach § 42 IfSG, auch der Aushilfen und Saisonkräfte, jeweils vor der Aufnahme der Tätigkeit,
  • die Dokumentation der Folgebelehrung mit Datum und Teilnahme,
  • die Unterlagen an der Betriebsstätte, bei mehreren Filialen oder Veranstaltungsorten als beglaubigte Abschrift oder Kopie,
  • ein Nachweis, dass die Belehrung in einer für die Beschäftigten verständlichen Sprache erfolgt ist.

Bei einem Wechsel des Arbeitgebers bleibt die Bescheinigung der Erstbelehrung bestehen. Der neue Arbeitgeber belehrt nach Aufnahme der Tätigkeit erneut und dokumentiert das.

Abgrenzung zu Hygiene und Vorsorge

Die Belehrung ist eine Unterrichtung, keine Untersuchung. Sie ersetzt weder die Hygieneschulung nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 noch die arbeitsmedizinische Vorsorge. Bestehen am Arbeitsplatz Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe oder Feuchtarbeit, kommt Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) hinzu: Bei regelmäßig mehr als zwei Stunden Feuchtarbeit je Tag ist Angebotsvorsorge anzubieten, bei regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag ist Pflichtvorsorge zu veranlassen. Einzelheiten stehen im Beitrag Feuchtarbeit und Hautbelastung. Wie sich Angebots- und Pflichtvorsorge unterscheiden, erläutert der Beitrag Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge.

Beginnen mehrere Aushilfen gleichzeitig, etwa zu Saisonbeginn in der Gastronomie, vereinfachen ein Sammeltermin im Betrieb vor Saisonbeginn und ein fester Jahrestermin für die Folgebelehrungen die Organisation. Vor-Ort-Termine vereinbaren wir mit Betrieben im Raum Ingolstadt, München und Oberbayern; Beratung und Besprechungen sind bundesweit per Video möglich.

Fragen zu diesem Beitrag

Gilt die Belehrung auch für Aushilfen und Praktikanten?

Ja. Die Pflicht knüpft an die Tätigkeit an, nicht an die Art des Beschäftigungsverhältnisses. Wer in der Küche oder mit den in § 42 IfSG genannten Lebensmitteln arbeitet, braucht vor dem ersten Einsatz eine Erstbelehrung.

Wer stellt die Bescheinigung der Erstbelehrung aus?

Nach § 43 Abs. 1 IfSG das Gesundheitsamt oder ein vom Gesundheitsamt beauftragter Arzt. Form und Durchführung, etwa ein Sammeltermin im Betrieb oder ein Video-Termin, werden vor dem Termin mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgestimmt.

Wie lange gilt die Bescheinigung der Erstbelehrung?

Sie bleibt bestehen, solange der Arbeitgeber die Folgebelehrungen alle zwei Jahre durchführt und dokumentiert. Bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit darf sie nicht älter als drei Monate sein.

Muss die Folgebelehrung ein Arzt durchführen?

Nein. Die Folgebelehrung ist Aufgabe des Arbeitgebers. Er kann sie selbst durchführen oder einen Arzt beauftragen; die Teilnahme ist in jedem Fall zu dokumentieren.

Alle Fragen nach Thema →

Rechtsgrundlagen und Quellen

Grundlage dieses Beitrags sind die folgenden Gesetzestexte und Veröffentlichungen der zuständigen Stellen; sie sind jeweils im Wortlaut nachlesbar.

§ 43 IfSG — Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes

Bundesministerium der Justiz — Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt oder einen beauftragten Arzt, Dreimonatsfrist, Folgebelehrung alle zwei Jahre, Aufbewahrung.

§ 42 IfSG — Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote

Bundesministerium der Justiz — betroffene Lebensmittel und Tätigkeiten, Erkrankungen mit Tätigkeitsverbot.

Anhang der ArbMedVV — Anlässe für Pflicht- und Angebotsvorsorge

Bundesministerium der Justiz — Teil 1 Gefahrstoffe und Feuchtarbeit, Teil 2 biologische Arbeitsstoffe, Teil 3 physikalische Einwirkungen, Teil 4 sonstige Tätigkeiten.

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene

Amtsblatt der Europäischen Union — Hygienepflichten der Lebensmittelunternehmer, getrennt von § 43 IfSG.

Verweise geprüft im Oktober 2026. Sie führen auf die Seiten der jeweiligen Herausgeber.

Belehrung nach § 43 IfSG für Ihren Betrieb

Sammeltermin im Betrieb oder Video-Termin; Form und Durchführung werden vor dem Termin mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgestimmt. Sie erhalten den Nachweis für Ihre Unterlagen.

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