Betroffene Tätigkeiten
§ 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) knüpft an die Tätigkeiten des § 42 IfSG an. Erfasst sind Personen, die die dort genannten Lebensmittel gewerbsmäßig herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen und dabei mit ihnen in Berührung kommen. Dazu zählen unter anderem Fleisch und Geflügel, Milch, Fisch und Krebstiere, Eiprodukte, Säuglings- und Kleinkindernahrung, Speiseeis, Backwaren mit nicht durchgebackener Füllung, Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden und Mayonnaisen sowie Sprossen und Keimlinge.
Erfasst ist außerdem jede Tätigkeit in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung. Darunter fallen Spül- und Hilfskräfte, Aushilfen und Saisonkräfte ebenso wie Köche. Maßgeblich ist, was jemand tatsächlich tut, nicht die Bezeichnung der Stelle. Auch ein Kontakt über Bedarfsgegenstände, etwa Arbeitsgeräte und Geschirr, kann die Pflicht auslösen; bei ausschließlichem Verkauf verpackter Ware ist anhand von § 42 IfSG zu prüfen, ob die Tätigkeit erfasst ist.
Erstbelehrung und Folgebelehrung
Die Fristen stehen in § 43 Abs. 1, 4 und 5 IfSG. Die Folgebelehrung darf der Arbeitgeber selbst durchführen oder einen Arzt damit beauftragen. Verantwortlich für Durchführung und Dokumentation bleibt er in jedem Fall. Die Dreimonatsfrist gilt für die erstmalige Aufnahme einer solchen Tätigkeit; eine ordnungsgemäß erteilte Bescheinigung behält danach ihre Gültigkeit, solange die Folgebelehrungen stattfinden.
Form und Ablauf der Erstbelehrung
Die Erstbelehrung erteilt nach § 43 Abs. 1 IfSG das Gesundheitsamt oder ein vom Gesundheitsamt beauftragter Arzt. Welche Form der Belehrung anerkannt wird, etwa ein Sammeltermin im Betrieb oder ein Video-Termin, und wie das Verfahren im Einzelnen abläuft, unterscheidet sich zwischen den Ländern und teilweise zwischen den einzelnen Gesundheitsämtern.
Form und Durchführung werden deshalb vor dem Termin mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgestimmt; die Einzelheiten klären sich im konkreten Beratungsfall. Eine Bescheinigung, die die zuständige Behörde nicht anerkennt, erfüllt die Nachweispflicht nicht. Ein Selbstlernmodul kann die Inhalte vermitteln, ersetzt aber für sich allein keine Erstbelehrung im Sinne des Gesetzes.
Inhalt der Belehrung
Gegenstand sind die Tätigkeitsverbote des § 42 IfSG, also die Erkrankungen und Krankheitszeichen, bei denen die Arbeit mit Lebensmitteln zu unterbleiben hat, die Pflicht, dem Arbeitgeber solche Hinderungsgründe unverzüglich mitzuteilen, und die Grundregeln der Hygiene. Die belehrte Person erklärt nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 IfSG in Textform, dass ihr keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Liegen Anhaltspunkte für Hinderungsgründe vor, darf die Bescheinigung erst nach einem ärztlichen Zeugnis ausgestellt werden.
Beschäftigte ohne ausreichende Deutschkenntnisse sind in einer Sprache zu belehren, die sie verstehen. Eine Belehrung, deren Inhalt nicht verstanden wurde, erfüllt den Zweck des Gesetzes nicht.
Nachweise im Betrieb
Bei einer Überprüfung durch die Behörde müssen folgende Nachweise vorliegen:
- die Erstbelehrung aller Beschäftigten mit Tätigkeiten nach § 42 IfSG, auch der Aushilfen und Saisonkräfte, jeweils vor der Aufnahme der Tätigkeit,
- die Dokumentation der Folgebelehrung mit Datum und Teilnahme,
- die Unterlagen an der Betriebsstätte, bei mehreren Filialen oder Veranstaltungsorten als beglaubigte Abschrift oder Kopie,
- ein Nachweis, dass die Belehrung in einer für die Beschäftigten verständlichen Sprache erfolgt ist.
Bei einem Wechsel des Arbeitgebers bleibt die Bescheinigung der Erstbelehrung bestehen. Der neue Arbeitgeber belehrt nach Aufnahme der Tätigkeit erneut und dokumentiert das.
Abgrenzung zu Hygiene und Vorsorge
Die Belehrung ist eine Unterrichtung, keine Untersuchung. Sie ersetzt weder die Hygieneschulung nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 noch die arbeitsmedizinische Vorsorge. Bestehen am Arbeitsplatz Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe oder Feuchtarbeit, kommt Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) hinzu: Bei regelmäßig mehr als zwei Stunden Feuchtarbeit je Tag ist Angebotsvorsorge anzubieten, bei regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag ist Pflichtvorsorge zu veranlassen. Einzelheiten stehen im Beitrag Feuchtarbeit und Hautbelastung. Wie sich Angebots- und Pflichtvorsorge unterscheiden, erläutert der Beitrag Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge.
Beginnen mehrere Aushilfen gleichzeitig, etwa zu Saisonbeginn in der Gastronomie, vereinfachen ein Sammeltermin im Betrieb vor Saisonbeginn und ein fester Jahrestermin für die Folgebelehrungen die Organisation. Vor-Ort-Termine vereinbaren wir mit Betrieben im Raum Ingolstadt, München und Oberbayern; Beratung und Besprechungen sind bundesweit per Video möglich.