Pauschalangebot·je Person
Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz
Wer in Küche, Gastronomie, Lebensmittelherstellung oder im Verkauf unverpackter Lebensmittel arbeitet, braucht vor Tätigkeitsaufnahme eine Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Wir führen sie ärztlich durch: als Video-Termin, als Sammeltermin im Betrieb oder als ärztlich begleitetes Selbstlernmodul. Je nach zuständigem Gesundheitsamt gehören zur Erstbelehrung weitere Schritte, etwa ein kurzes ärztliches Gespräch per Video. Diese Schritte stimmen wir ab und stellen sie sicher.
Form und Durchführung werden vor dem Termin mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgestimmt.
Ablauf
01
Buchen
Sie nennen uns Anlass, Personenzahl, Durchführungsart und Wunschtermin über das Formular. Sie erhalten von uns einen Terminvorschlag.
02
Belehrung
In rund 30 Minuten behandeln wir Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote, Übertragungswege, Hygiene im Betrieb sowie Melde- und Mitteilungspflichten. Für Fragen bleibt Zeit.
03
Bescheinigung
Die Bescheinigung erhalten Sie direkt im Anschluss als PDF, auf Wunsch als Sammelnachweis für den Betrieb. Sie lässt sich ausdrucken und bei Kontrollen vorlegen.
PreisstrukturLeistung und Abrechnung
| Leistung | Abrechnung | Hinweis |
|---|---|---|
| Einzelperson, Video-Termin oder Selbstlernmodul | Pauschale | je Person |
| Ab 5 Personen, auch als Sammeltermin im Betrieb | Pauschale | je Person |
| Sammelnachweis und Fristenerinnerung für den Betrieb | enthalten | Bestandteil jeder Belehrung |
Wir belehren in Deutsch, Englisch, Türkisch, Arabisch und Russisch. Richtpreise netto zzgl. Umsatzsteuer, Stand 2026, freibleibend. Verbindlich werden sie mit der Terminbestätigung. Wir rechnen pauschal je Person ab, ab 5 Personen zu einem günstigeren Satz. Der Sammelnachweis ist enthalten. Das Pauschalangebot erhalten Sie vor der Buchung. Angaben zu Fristen und Rechtsgrundlagen sind allgemeine Information und keine Rechtsberatung.
Terminanfrage
Schritt 1 von 4
Anlass der Belehrung
Fragen und Antworten
Häufige Fragen
Die häufigsten Fragen zu dieser Leistung, kurz beantwortet. Alles Weitere klären wir im Gespräch.
Im Ratgeber
Ist die Belehrung dasselbe wie das Gesundheitszeugnis?
Sie hat es ersetzt. Das frühere Gesundheitszeugnis, umgangssprachlich auch Rote Karte genannt, gibt es seit dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) von 2001 nicht mehr. Statt einer ärztlichen Untersuchung ist heute eine Belehrung nach § 43 IfSG mit Bescheinigung vorgeschrieben. Im Alltag heißt diese Bescheinigung oft weiterhin Gesundheitszeugnis oder Hygienebelehrung.
Wer braucht die Belehrung?
Wer die in § 42 Abs. 2 IfSG genannten Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt und dabei mit ihnen direkt oder über Geschirr, Geräte und Verpackungen in Berührung kommt, sowie wer in Küchen von Gaststätten und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung arbeitet, benötigt vor Tätigkeitsaufnahme eine Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Das gilt auch für Aushilfen und Praktikanten.
Wie lange ist die Bescheinigung gültig?
Die Erstbelehrung darf bei Tätigkeitsaufnahme nicht länger als drei Monate zurückliegen. Die Folgebelehrung durch den Arbeitgeber findet nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle zwei Jahre statt (§ 43 Abs. 4 IfSG).
Ist die Belehrung auch für die gesamte Belegschaft möglich?
Ja. Ab fünf Personen als Sammeltermin im Betrieb oder als Video-Termin, mit Sammelnachweis für Ihre Dokumentation und Erinnerung an die Zweijahresfrist. Form und Durchführung werden vor dem Termin mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgestimmt.
In welchen Sprachen wird belehrt?
Deutsch, Englisch, Türkisch, Arabisch und Russisch. Die Bescheinigung wird zweisprachig ausgestellt, deutsch und in der gewählten Sprache.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden Gesetzestexte und Veröffentlichungen der zuständigen Stellen.
Gesetzestexte und Veröffentlichungen der zuständigen Stellen
§ 43 IfSG — Belehrung und Bescheinigung
Bundesministerium der Justiz — wer eine Belehrung braucht und wie oft sie zu wiederholen ist.
§ 42 IfSG — Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote
Bundesministerium der Justiz — welche Erkrankungen den Umgang mit Lebensmitteln ausschließen.
ArbMedVV — Arbeitsmedizinische Vorsorge
Bundesministerium der Justiz — Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen.
Alle Verweise wurden zuletzt im Oktober 2026 geprüft. Sie führen zu den Seiten der Herausgeber.
Belehrung § 43 IfSG für Ihren Betrieb
Per Video, im Betrieb ab 5 Personen oder als ärztlich begleitetes Selbstlernmodul. Die Bescheinigung erhalten Sie als PDF nach dem Termin.