Leistungen · Betriebsärztliche Betreuung
Betriebsärztliche Betreuung
Als externer Betriebsarzt übernehmen wir die betriebsärztliche Betreuung Ihres Unternehmens nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und der DGUV Vorschrift 2. Bestellung, Begehungsprotokoll, Vorsorgebescheinigungen und Jahresbericht dienen Ihnen als Nachweise gegenüber Aufsicht und Berufsgenossenschaft.
Leistungsumfang
Beratung von Unternehmen
Wir beraten Arbeitgeber, Führungskräfte und Beschäftigte zu Arbeitsschutz, Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsorganisation, zur Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung und bei Planungen, solange Änderungen noch mit geringem Aufwand möglich sind.
Begehung der Arbeitsstätten
Wir begehen die Arbeitsstätten regelmäßig und mit Blick auf die tatsächliche Tätigkeit, wirken an der Gefährdungsbeurteilung und ihrer Fortschreibung mit, dokumentieren die Feststellungen und verfolgen die Maßnahmen nach.
Vorsorge und Beurteilung
Wir führen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) durch, nehmen Eignungsbeurteilungen vor, wo sie erforderlich sind, und beraten einzelne Beschäftigte zu arbeitsbedingten Gesundheitsfragen. Die ärztliche Schweigepflicht bleibt dabei gewahrt.
| Gegenstand | Gesetz oder Vorschrift |
|---|---|
| Bestellung des Betriebsarztes | § 2 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) |
| Aufgaben des Betriebsarztes | § 3 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) |
| Grund- und betriebsspezifische Betreuung | DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ |
| Arbeitsmedizinische Vorsorge | Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) |
| Gefährdungsbeurteilung | § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) |
| Arbeitsschutzausschuss | § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) |
Mehr zur gesetzlichen Grundlage erläutert die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Nach Anlage 1
Ablauf
Für Betriebe bis 20 Beschäftigte werden nach dem Mustertext der DGUV Vorschrift 2 keine Einsatzstunden mehr gerechnet, sobald die Neufassung beim zuständigen Unfallversicherungsträger gilt. An ihre Stelle tritt ein Ablauf in vier Schritten.
01
Erstbegehung
Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit begehen den Betrieb, im Kleinbetrieb in der Regel in einem gemeinsamen Termin.
02
Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungen im Betrieb werden erfasst und bewertet. Die Beurteilung ist die Grundlage für alle weiteren Schritte.
03
Betreuungsplan
Daraus ergeben sich die Beratungsschwerpunkte, also welche Themen anstehen und wer sie übernimmt.
04
Betreuung nach Anlass
Danach erfolgen Einsätze nach Bedarf, etwa bei neuen Tätigkeiten, Umbauten, gesundheitlichen Beschwerden, Vorsorge oder Wiedereingliederung.
Neufassung der DGUV Vorschrift 2
Regelbetreuung nach Anlage 1 bis 20 Beschäftigte
Bis zur Neufassung endete die Regelbetreuung nach Anlage 1 bei zehn Beschäftigten. Nach dem Mustertext der DGUV Vorschrift 2 (Stand Dezember 2025) reicht sie bis 20 anrechenbare Beschäftigte. Für die Betriebe dazwischen entfällt die Stundenrechnung damit vollständig. Für die Schwelle zählen Teilzeitkräfte mit 0,5 (bis 20 Wochenstunden), 0,75 (bis 30 Stunden) oder 1,0, berechnet im Jahresdurchschnitt (§ 2 Abs. 5 des Mustertexts). Die Neufassung setzt jeder Unfallversicherungsträger selbst in Kraft, zum Beispiel die Berufsgenossenschaft Holz und Metall zum 1. April 2025, die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe, die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie und die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft zum 1. Januar 2026 sowie die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen zum 1. Juli 2026. Maßgeblich ist der Termin Ihres Trägers. Wir prüfen ihn im Erstgespräch.
Die Betreuung erfolgt nach § 6 der DGUV Vorschrift 2 grundsätzlich in Präsenz. In der Regelbetreuung nach Anlage 1 und 2 darf bis zu ein Drittel der Leistungen digital erbracht werden, wenn der Betrieb durch eine Erstbegehung bekannt ist. Die Unfallversicherungsträger können bis zu 50 Prozent zulassen. Die Erstbegehung, weitere Begehungen und Untersuchungen finden in Präsenz statt. Die arbeitsmedizinische Vorsorge folgt davon getrennt der Arbeitsmedizinischen Regel (AMR) 3.4.
Unternehmer, die aktiv im Betriebsgeschehen mitarbeiten, können nach § 2 des Mustertexts ein alternatives Betreuungsmodell nach Anlage 3 oder 4 wählen. Die Obergrenze der Beschäftigtenzahl legt der zuständige Unfallversicherungsträger fest. Die anlassbezogene Betreuung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie die arbeitsmedizinische Vorsorge bleiben bestehen.
Bisherige Fassung
Neufassung (Mustertext, Stand Dezember 2025)
Zusammenarbeit
Aufgabenverteilung zwischen Betriebsarzt und Arbeitgeber
Die Verantwortung für den Arbeitsschutz liegt beim Arbeitgeber. Daran ändert auch ein Betreuungsvertrag nichts. Die Übersicht zeigt, welche Aufgaben der Betriebsarzt übernimmt und welche Mitwirkung des Arbeitgebers erforderlich ist.
Aufgabe
Betriebsarzt
Arbeitgeber
Gefährdungsbeurteilung
§ 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Mitwirkung bei der Beurteilung, Benennung der Gefährdungen, Formulierung der Maßnahmen.
Entscheidung über die Umsetzung. Die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber.
Erstbegehung und Betreuungsplan
DGUV Vorschrift 2, Anlage 1
Betriebsärztliche Begehung und Erstellung des Betreuungsplans.
Zugang zu den Arbeitsstätten und Benennung eines Ansprechpartners.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Einladung, Untersuchung, Beratung und Ausstellung der Bescheinigung.
Veranlassung der Pflichtvorsorge. Führung der Vorsorgekartei, auf Wunsch durch den Betriebsarzt.
Unterweisung der Beschäftigten
§ 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Inhalte, Abschluss-Check und Nachweis der Unterweisung.
Freistellung der Beschäftigten während der Arbeitszeit.
Arbeitsschutzausschuss
§ 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), bei mehr als 20 Beschäftigten
Einladung, Tagesordnung, Moderation und Protokoll.
Teilnahme und Benennung der übrigen Mitglieder.
Wiedereingliederung nach Krankheit
§ 167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)
Gespräche und arbeitsplatzbezogene Abstimmung des Stufenplans.
Angebot des Verfahrens und Entscheidung über die Maßnahmen.
Fristen und Jahresbericht
DGUV Vorschrift 2
Überwachung der Fristen und regelmäßiger Bericht über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben nach § 5 der DGUV Vorschrift 2, bei uns als Jahresbericht. Digital erbrachte Leistungen werden im Bericht dokumentiert.
Meldung von Zu- und Abgängen in der Belegschaft.
Im Ratgeber
Krankenstand im Betrieb: Ursachen und Prävention →
Betriebsarzt-Pflicht ab dem ersten Beschäftigten →
Betreuungsmodelle der DGUV Vorschrift 2 für Kleinbetriebe →
Digitale betriebsärztliche Betreuung und telemedizinische Vorsorge →
Rechtsgrundlagen und Quellen
Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden Gesetzestexte und Veröffentlichungen der zuständigen Stellen.
Gesetzestexte und Veröffentlichungen der zuständigen Stellen
ASiG — Arbeitssicherheitsgesetz
Bundesministerium der Justiz — verpflichtet Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen.
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung — regelt Umfang und Aufteilung der Betreuung. Mustertext beschlossen am 28. November 2024, Stand Dezember 2025, Inkrafttreten je Unfallversicherungsträger.
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung — erläutert die Neufassung der Vorschrift 2 mit Beispielen aus Betrieben.
§ 11 ASiG — Arbeitsschutzausschuss
Bundesministerium der Justiz — bei mehr als 20 Beschäftigten vierteljährlich einzuberufen.
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung — Grundpflichten im Arbeitsschutz.
Alle Verweise wurden zuletzt im Oktober 2026 geprüft. Sie führen zu den Seiten der Herausgeber.
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