§ 167 Abs. 2 SGB IX
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
War eine beschäftigte Person innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, ununterbrochen oder wiederholt, muss der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten. Ein geführtes Verfahren mit ärztlicher Belastungsempfehlung und Stufenplan verkürzt in vielen Fällen die Ausfallzeit und belegt, dass der Arbeitgeber das Verfahren angeboten hat. Die Begleitung bieten wir auch als Fallpauschale.
Leistungsumfang
Anspruch und Pflicht
Die Pflicht entsteht bei mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Jahres, ununterbrochen oder in Summe.
Ärztliche Belastungsempfehlung
Wir beschreiben, welche Tätigkeiten wieder möglich sind, in welchem Umfang und mit welchen Anpassungen.
Stufenplan
Die Arbeitszeit wird schrittweise aufgebaut, abgestimmt mit behandelnden Ärzten und Kostenträgern.
Dokumentation
Wir dokumentieren das Verfahren vollständig. Im Kündigungsschutzprozess ist ein fehlendes BEM regelmäßig ein Nachteil für den Arbeitgeber.
Ablauf
01
Einladung
Der Arbeitgeber lädt ein, die Teilnahme ist freiwillig. Wir übernehmen die Organisation.
02
Gespräch
Im Gespräch klären wir Belastungen, Einschränkungen und Möglichkeiten am Arbeitsplatz.
03
Stufenplan
Die ärztliche Empfehlung wird mit Krankenkasse oder Rentenversicherung abgestimmt.
04
Begleitung
Wiedervorlage und Anpassung folgen, bis die volle Tätigkeit wieder möglich ist.
Fragen und Antworten
Häufige Fragen
Die häufigsten Fragen zu dieser Leistung, kurz beantwortet. Alles Weitere klären wir im Gespräch.
Ist die Teilnahme für Beschäftigte verpflichtend?
Nein, die Teilnahme ist freiwillig. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten und das Angebot zu dokumentieren.
Erfährt der Arbeitgeber die Diagnose?
Nein. Weitergegeben werden nur Aussagen zu Belastbarkeit und notwendigen Anpassungen.
Wer führt das BEM-Gespräch?
Der Arbeitgeber lädt zum BEM-Gespräch ein, oft über eine benannte Ansprechperson, die BEM-Beauftragte oder den BEM-Beauftragten. Mit Zustimmung der betroffenen Person werden die Interessenvertretung, bei schwerbehinderten Menschen die Schwerbehindertenvertretung und, soweit erforderlich, der Betriebsarzt beteiligt (§ 167 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch, SGB IX).
Was ist das Hamburger Modell?
So wird die stufenweise Wiedereingliederung nach § 74 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) oft genannt. Beschäftigte steigen nach längerer Arbeitsunfähigkeit nach einem ärztlichen Stufenplan schrittweise wieder ein. Sie kann Teil eines BEM sein, ist aber nicht dasselbe.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden Gesetzestexte und Veröffentlichungen der zuständigen Stellen.
Gesetzestexte und Veröffentlichungen der zuständigen Stellen
§ 167 SGB IX — Prävention und BEM
Bundesministerium der Justiz — begründet die Pflicht zum Eingliederungsmanagement nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit.
Sachgebiet Betriebliches Eingliederungsmanagement
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung — Handlungshilfen und Musterabläufe.
talentplus — Arbeitgeberportal Inklusion
Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter — Förderungen und Ansprechpartner für Betriebe.
Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte. Der Beitrag zeigt die betriebsärztliche Sicht auf Wiedereingliederung.
Alle Verweise wurden zuletzt im Oktober 2026 geprüft. Sie führen zu den Seiten der Herausgeber.
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