§ 167 Abs. 2 SGB IX

Betriebliches Eingliederungs­management (BEM)

War eine beschäftigte Person innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, ununterbrochen oder wiederholt, muss der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten. Ein geführtes Verfahren mit ärztlicher Belastungsempfehlung und Stufenplan verkürzt in vielen Fällen die Ausfallzeit und belegt, dass der Arbeitgeber das Verfahren angeboten hat. Die Begleitung bieten wir auch als Fallpauschale.

Leistungsumfang

Anspruch und Pflicht

Die Pflicht entsteht bei mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Jahres, ununterbrochen oder in Summe.

Ärztliche Belastungsempfehlung

Wir beschreiben, welche Tätigkeiten wieder möglich sind, in welchem Umfang und mit welchen Anpassungen.

Stufenplan

Die Arbeitszeit wird schrittweise aufgebaut, abgestimmt mit behandelnden Ärzten und Kostenträgern.

Dokumentation

Wir dokumentieren das Verfahren vollständig. Im Kündigungsschutzprozess ist ein fehlendes BEM regelmäßig ein Nachteil für den Arbeitgeber.

Ablauf

01

Einladung

Der Arbeitgeber lädt ein, die Teilnahme ist freiwillig. Wir übernehmen die Organisation.

02

Gespräch

Im Gespräch klären wir Belastungen, Einschränkungen und Möglichkeiten am Arbeitsplatz.

03

Stufenplan

Die ärztliche Empfehlung wird mit Krankenkasse oder Rentenversicherung abgestimmt.

04

Begleitung

Wiedervorlage und Anpassung folgen, bis die volle Tätigkeit wieder möglich ist.

Fragen und Antworten

Häufige Fragen

Die häufigsten Fragen zu dieser Leistung, kurz beantwortet. Alles Weitere klären wir im Gespräch.

Alle Fragen nach Thema →

Ist die Teilnahme für Beschäftigte verpflichtend?

Nein, die Teilnahme ist freiwillig. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten und das Angebot zu dokumentieren.

Erfährt der Arbeitgeber die Diagnose?

Nein. Weitergegeben werden nur Aussagen zu Belastbarkeit und notwendigen Anpassungen.

Wer führt das BEM-Gespräch?

Der Arbeitgeber lädt zum BEM-Gespräch ein, oft über eine benannte Ansprechperson, die BEM-Beauftragte oder den BEM-Beauftragten. Mit Zustimmung der betroffenen Person werden die Interessenvertretung, bei schwerbehinderten Menschen die Schwerbehindertenvertretung und, soweit erforderlich, der Betriebsarzt beteiligt (§ 167 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch, SGB IX).

Was ist das Hamburger Modell?

So wird die stufenweise Wiedereingliederung nach § 74 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) oft genannt. Beschäftigte steigen nach längerer Arbeitsunfähigkeit nach einem ärztlichen Stufenplan schrittweise wieder ein. Sie kann Teil eines BEM sein, ist aber nicht dasselbe.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden Gesetzestexte und Veröffentlichungen der zuständigen Stellen.

Gesetzestexte und Veröffentlichungen der zuständigen Stellen

§ 167 SGB IX — Prävention und BEM

Bundesministerium der Justiz — begründet die Pflicht zum Eingliederungsmanagement nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit.

Sachgebiet Betriebliches Eingliederungsmanagement

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung — Handlungshilfen und Musterabläufe.

talentplus — Arbeitgeberportal Inklusion

Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter — Förderungen und Ansprechpartner für Betriebe.

Erhalt der Arbeitsfähigkeit

Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte. Der Beitrag zeigt die betriebsärztliche Sicht auf Wiedereingliederung.

Alle Verweise wurden zuletzt im Oktober 2026 geprüft. Sie führen zu den Seiten der Herausgeber.

Betriebliches Eingliederungsmanagement für Ihren Betrieb

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