ArbMedVV · § 11 ArbSchG

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorge, oft als Vorsorgeuntersuchung bezeichnet, dient der Beratung und Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen. Anders als die Eignungsbeurteilung, die über die Tauglichkeit entscheidet, ist sie ein individuelles ärztliches Beratungsgespräch. Untersucht wird nur, soweit es erforderlich und gewünscht ist.

Leistungsumfang

Pflichtvorsorge

Sie ist vor Aufnahme und in regelmäßigen Abständen bei besonders gefährdenden Tätigkeiten vorgeschrieben, etwa bei bestimmten Gefahrstoffen und Biostoffen, bei Lärm ab Erreichen der oberen Auslösewerte (85 dB(A) beziehungsweise 137 dB(C)), bei Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr täglich oder bei Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3. Ohne sie darf die Tätigkeit nicht ausgeübt werden.

Angebotsvorsorge

Der Arbeitgeber muss sie anbieten, die Beschäftigten entscheiden über die Teilnahme. Typische Anlässe sind Bildschirmarbeit, Lärm bei Überschreiten der unteren Auslösewerte (80 dB(A) beziehungsweise 135 dB(C)), Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden täglich oder natürliche UV-Strahlung ab einer Stunde täglich.

Wunschvorsorge

Jede beschäftigte Person kann Vorsorge verlangen, wenn sie einen Zusammenhang zwischen Arbeit und Gesundheit vermutet.

Vorsorgekartei

Wir dokumentieren Anlass und Termin, überwachen Fristen und melden rechtzeitig, wann die nächste Vorsorge fällig ist. Nach Tätigkeiten mit bestimmten krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen ist auch nach dem Ende der Tätigkeit nachgehende Vorsorge anzubieten (§ 5 Abs. 3 ArbMedVV). Mehr dazu im Ratgeber: Nachgehende arbeitsmedizinische Vorsorge bei krebserzeugenden Arbeitsstoffen →

Ablauf

01

Anlässe klären

Aus Tätigkeiten und Gefährdungsbeurteilung ergibt sich, wer welche Vorsorge braucht.

02

Termine bündeln

Die erstmalige Vorsorge, ein erstmals ausgelöster Anlass und der Wechsel des Betriebsarztes erfordern einen Präsenztermin im Betrieb. Folgetermine können nach der Arbeitsmedizinischen Regel (AMR) 3.4 telemedizinisch stattfinden. Wir bündeln die Termine, damit Ausfallzeiten gering bleiben.

03

Beratung und Untersuchung

Im Mittelpunkt steht das Gespräch, untersucht wird bei Bedarf. Befunde unterliegen der Schweigepflicht.

04

Bescheinigung

Der Arbeitgeber erhält die Vorsorgebescheinigung, nicht den Befund. Fristen werden fortgeschrieben.

Was steht in der Bescheinigung?

Die Bescheinigung nennt nur Anlass, Datum und den Termin der nächsten Vorsorge. Gesundheitsdaten bleiben zwischen Arzt und Beschäftigtem.

Dürfen Beschäftigte die Vorsorge ablehnen?

Angebots- und Wunschvorsorge sind freiwillig. Bei Pflichtvorsorge darf die Tätigkeit ohne Vorsorge nicht ausgeübt werden. Körperliche und klinische Untersuchungen dürfen jedoch nicht gegen den Willen der beschäftigten Person durchgeführt werden.

Wer trägt die Kosten, und findet die Vorsorge während der Arbeitszeit statt?

Die Vorsorge ist für Beschäftigte kostenfrei und findet während der Arbeitszeit statt. Der Arbeitgeber trägt die Kosten (§ 3 Abs. 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, ArbMedVV).

In welchen Abständen ist die Vorsorge zu wiederholen?

Die Fristen ergeben sich aus der Arbeitsmedizinischen Regel (AMR) 2.1: Die erste Vorsorge ist innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit zu veranlassen oder anzubieten, die zweite je nach Anlass nach 6, 12 oder 24 Monaten, jede weitere spätestens nach 36 Monaten. Der Termin der nächsten Vorsorge steht auf der Bescheinigung, und wir erinnern rechtzeitig.

Darf jede Vorsorge als Videotermin stattfinden?

Nein. Nach der Arbeitsmedizinischen Regel (AMR) 3.4 ist die erstmalige Pflicht- oder Angebotsvorsorge im Betrieb ein Präsenztermin, ebenso ein erstmals ausgelöster Vorsorgeanlass und die erste Vorsorge nach einem Wechsel des Betriebsarztes. Die erste Wunschvorsorge kann telemedizinisch erfolgen, Folgevorsorgen können telemedizinisch stattfinden, wenn keine körperliche Untersuchung nötig ist. Beschäftigte können jederzeit einen Präsenztermin verlangen.

Was ist aus den früheren G-Untersuchungen (etwa G 37 oder G 20) geworden?

Die früheren DGUV Grundsätze, etwa G 37 (Bildschirmarbeit), G 20 (Lärm), G 24 (Haut) oder G 42 (Infektionsgefährdung), sind durch die DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen abgelöst. Ob Vorsorge anzubieten oder zu veranlassen ist, richtet sich nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), nicht nach der früheren Nummer.

Muss der Arbeitgeber eine Bildschirmbrille bezahlen?

Nur eine spezielle Sehhilfe für die Bildschirmarbeit, wenn die Vorsorge ihre Notwendigkeit feststellt und normale Sehhilfen nicht geeignet sind (Anhang Teil 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, ArbMedVV). Eine Brille für den Alltag gehört nicht dazu.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden Gesetzestexte und Veröffentlichungen der zuständigen Stellen.

Gesetzestexte und Veröffentlichungen der zuständigen Stellen

ArbMedVV — Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Bundesministerium der Justiz — legt fest, wann Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge zu veranlassen sind.

Arbeitsmedizinische Regeln (AMR)

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin — konkretisieren die ArbMedVV. Wer sie einhält, erfüllt die Verordnung.

§ 11 ArbSchG — Arbeitsmedizinische Vorsorge

Bundesministerium der Justiz — Anspruch der Beschäftigten auf Wunschvorsorge.

Arbeitsmedizinische Vorsorge (Broschüre)

Bundesministerium für Arbeit und Soziales — Überblick für Arbeitgeber und Beschäftigte.

Impfcheck

Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG, vormals BZgA) — Impfstatus nach den Empfehlungen der STIKO prüfen.

Alle Verweise wurden zuletzt im Oktober 2026 geprüft. Sie führen zu den Seiten der Herausgeber.

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